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Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte Teil der GrESt

BundesfinanzgerichtClemens EndfellnerAFS 2024, 220 Heft 6 v. 30.12.2024

Normen: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

Die Bf kauft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte wie der Traktor, der Mulcher, die Motorsäge, die Aluleiter, etc sind als Grundstückszugehör Teil der GrESt. Diese Gegenstände sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung unmittelbarer Wirtschaftsteil des Grundstücks und gehören nicht zu einer Betriebsanlage.

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