vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhebezüge von selbständigen Ärzten (EAS 3447)

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2023, 166 Heft 5 v. 23.10.2023

Normen: § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988, § 25 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988, Art 14 DBA-Griechenland, Art 18 DBA-Griechenland, Art 21 DBA-Griechenland, OECD-Musterabkommen

BMF, 23.08.2023, 2023-0.137.166
gültig ab 23.8.2023

Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer)), die innerstaatlich § 25 Abs 1 Z 3 lit a bzw lit b EStG 1988 unterliegen, so ist nach der Art der früheren Beschäftigung zu unterscheiden. Soweit die Pensionen und Bezüge für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, ist Art 18 DBA-Griechenland anwendbar, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht (OECD-MA konform) dem Ansässigkeitsstaat zukommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte