Der Beitrag behandelt Einkommensteuervorauszahlungen1 betreffende verfahrensrechtliche Fragen.
Normen: § 45 EStG 1988, § 198 BAO, § 212 Abs 2 BAO, § 212a BAO, § 217 Abs 8 BAO, § 253 BAO
1. Einleitung
Nach § 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch (bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer) für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht.