Normen: § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988, § 25 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988, Art 14 DBA-Griechenland, Art 18 DBA-Griechenland, Art 21 DBA-Griechenland, OECD-Musterabkommen
BMF, 23.08.2023, 2023-0.137.166
gültig ab 23.8.2023
Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer)), die innerstaatlich § 25 Abs 1 Z 3 lit a bzw lit b EStG 1988 unterliegen, so ist nach der Art der früheren Beschäftigung zu unterscheiden. Soweit die Pensionen und Bezüge für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, ist Art 18 DBA-Griechenland anwendbar, wonach das ausschließliche Besteuerungsrecht (OECD-MA konform) dem Ansässigkeitsstaat zukommt.