Normen: § 188 BAO, § 191 Abs 1 lit c BAO, § 191 Abs 2 BAO, § 191 Abs 3 BAO, § 22 Abs 2 AVOG 2010
BFG, 26.03.2019, RV/7101175/2014
Kurzdarstellung des Sachverhalts
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Einkunftsquelleneigenschaft der von den Beschwerdeführern im Beschwerdezeitraum (2008–2012) als Miteigentümerschaft vermieteten Liegenschaft. Die Liegenschaft wurde im Jahr 2012 veräußert.