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Überlassung von „Pressefahrzeugen“ durch Fahrzeughändler – tauschähnlicher Umsatz11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2019, 94 Heft 3 v. 1.6.2019

Normen: § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, § 3a Abs 2 UStG 1994, § 4 Abs 1 UStG 1994, § 4 Abs 6 UStG 1994

Gewollte und erwartbare Gegenleistungen bewirken auch dann einen Leistungsaustausch, wenn seitens des leistenden Unternehmers kein Rechtsanspruch darauf besteht und die Gegenleistungen vom Leistungsempfänger freiwillig erbracht werden. Es liegt in derartigen Fällen ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.

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