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Der gemeine Wert eines Baurechtes entspricht dem gemeinen Wert des (un-)bebauten Grundstückes

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2017, 94 Heft 3 v. 1.6.2017

Normen: § 51 Abs 2 BewG 1955, § 56 Abs 1 BewG 1955, § 2 Abs 2 GrEStG 1987

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