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Zeitpunkt der elektronischen Zustellung

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2017, 92 Heft 3 v. 1.6.2017

Normen: § 98 Abs 2 BAO, § 245 Abs 1 BAO

Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. Revision nicht zulässig.

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