Normen: GebG 1957 § 15, GebG 1957 § 33 TP 9, BewG 1955 § 16
Erfolgt die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes im Wege einer gemischten Schenkung, so bildet nur der entgeltliche Teil die Bemessungsgrundlage für die Gebühr.
Normen: GebG 1957 § 15, GebG 1957 § 33 TP 9, BewG 1955 § 16
Erfolgt die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes im Wege einer gemischten Schenkung, so bildet nur der entgeltliche Teil die Bemessungsgrundlage für die Gebühr.