BAO § 85, BAO § 230, BAO § 273, BAO § 299
Eine Berufung ist von der Finanzbehörde zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Zurückweisung kann auch erfolgen, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig beantwortet wird. Berufungen gegen Bescheide, welche sich nicht im Rechtsbestand befinden, sind abzuweisen.