EStG 1988 § 4 Abs 4, EStG 1988 § 23, UStG 1994 § 1 Abs 1 Z 2 lit b, UStG 1994 § 2 Abs 1, UStG 1994 § 12 Abs 1 Z 1
Wenn der Bw ggü anderen Behörden angibt, ein bestimmter Gebäudeteil diene nicht seiner betrieblichen/unternehmerischen Tätigkeit, so sind die diesen Gebäudeteil betreffenden Ausgaben und Vorsteuern steuerlich nicht anzusetzen.