EStG 1988 § 4 Abs 4, EStG 1988 § 23, UStG 1994 § 2 Abs 1, UStG 1994 § 12 Abs 1 Z 1
Bei Veräußerung einer Liegenschaft unter aufschiebender Bedingung ist für die Berechnung der Spekulationsfrist das Verpflichtungsgeschäft (Zeitpunkt des Zustandekommens des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes) und nicht das Verfügungsgeschäft (Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch) maßgeblich (Rechtssatz).