UFS, 14.09.2012, RV/0807-G/11
Sachverhalt
Die Einkommensteuer 2009 der Erblasserin wurde mit Bescheid vom 15.4.2010 mit einer Gutschrift von € 5.781,36 festgesetzt und wuchs noch zu Lebzeiten der Erblasserin in Rechtskraft.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 gemäß § 293 BAO und Berichtigungsbescheid vom 4.7.2011 geändert und es ergab sich eine Abgabenschuld von € 1.097,72 und damit eine Nachforderung von € 6.879,08.