FLAG § 2, EStG 1988 § 33 Abs 4 Z 3 lit a
Wird ein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Um ernsthafte und zielstrebige Studienabsichten nachzuweisen, ist es nicht ausreichend Lehrveranstaltungen zu besuchen, sondern es müssen innerhalb eines Studienjahres auch entsprechende Prüfungen absolviert werden.