Durch eine Änderung des Waffengesetz 1996, bestehen nunmehr auch für Waffen der Kategorie C (VB-0400 Abschnitt 1.5.) Einfuhr- bzw. Durchfuhrbeschränkungen.
Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Waffen der Kategorie C wurden mit jenen von Kategorie B Waffen weitgehend gleichgestellt. Waffen der Kategorie C dürfen daher nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn der Empfänger bzw. derjenige, der die Waffe oder die Munition befördert, hierfür eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
- Waffenpass
- Waffenbesitzkarte
- Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen
Die Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400) wurde entsprechend aktualisiert.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Juli 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 |
Schlagworte: | Waffen, Verteidigungsgüter |
Verweise: | VB-0400 Abschnitt 1.5. |
