Mit Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026 wurde die Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geändert.
Folgende zusätzliche Beschränkungen wurden mit Änderung dieser Verordnung aufgenommen:
- Die mittelbare oder unmittelbare Einfuhr von Gold, Abfällen von Gold und Goldmünzen (KN-Code: 7108, 7112 91 und 7118 90), deren Ursprung in Sudan ist und aus Sudan nach dem 15. Juli 2026 in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurden, ist verboten.
- Ausgenommen von diesem Einfuhrverbot ist Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Sudan, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
- Die mittelbare oder unmittelbare Ausfuhr von für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung in Sudan verwendbaren Gütern der KN-Codes 2805 40 und 2837 11 (Quecksilber und Cyanide und Cyanidoxide des Natriums) mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan ist verboten.
- Ausnahmen vom Ausfuhrverbot sind für Güter der KN-Codes 2805 40 und 2837 11 vorgesehen, die humanitären Zwecken dienen. Für Güter des KN-Codes 2837 11 sind Ausnahmen im Zusammenhang mit Altverträgen vorgesehen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Sudan Embargo (AH-2224) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Juli 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2023/2147 , ABl. L 2023/2147 vom 11.10.2023 |
Schlagworte: | restriktive Maßnahmen, Einfuhrverbot von Gold, Ausfuhrverbot von Quecksilber |
Verweise: | AH-2224 |
