Am 23. Juli 2026 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2026/908 in Kraft, mit der die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 geändert wurde.
Dadurch wurden die bestehenden Regelungen dahingehend geändert, dass
- für die private Bestätigung, die Lebensmittelunternehmer für Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse vorlegen müssen, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden, kein einheitliches Formular mehr vorgesehen ist. Stattdessen wurden die Anforderungen an den Inhalt der Bestätigung festgelegt (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 12);
- die Erläuterungen zu den KN-Codes ex 1904 10, ex 1904 20, ex 1904 90, ex 2103 und ex 2106 geändert wurden;
- die KN-Codes ex 2001 90 65, ex 2005 70 00 und ex 2005 20 20 entfallen;
- die KN-Codes ex 2001, ex 2004, ex 2005, ex 2008 19 und ex 2008 99 sowie die dazugehörige Erläuterung neu aufgenommen wurden (siehe VB-0320 Abschnitt 2.1.2.).
Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) bereits berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DelVO 2021/630 , ABl. Nr. L 132 vom 19.04.2021 S. 17 |
Schlagworte: | zusammengesetzte Erzeugnisse |
Verweise: | VB-0320 |
