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28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988)

BMF2026-0.265.87921.4.2026

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988)

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988)

28.4.3.1 Allgemeines

Rz 7543
Der Steuererklärungspflicht ist dann entsprochen, wenn die Erklärung grundsätzlich die für die Veranlagung maßgebenden Angaben enthält. Daher ist etwa die Einreichung eines unterschriebenen Einkommensteuererklärungsformulars ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte nicht zur Wahrung der Erklärungsfrist geeignet. "Vorläufige" Abgabenerklärungen sind im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (VwGH 26.6.1996, 95/16/0238).

Als Steuererklärung gilt nur die erstmalig für einen Veranlagungszeitraum eingereichte Erklärung. Eine auf Grund des § 139 BAO abgegebene berichtigte Erklärung (Zweiterklärung) ist keine eigene Erklärung, sondern eine Anzeige iSd § 119 Abs. 2 BAO.

Rz 7544
Die Steuererklärung Minderjähriger und sonstiger nicht (voll) geschäftsfähiger Personen hat der gesetzliche Vertreter einzureichen. Gesetzliche Vertreter sind die Eltern, der Vormund sowie der gerichtliche Erwachsenenvertreter einer behinderten Person im Rahmen seines Aufgabenbereiches.

28.4.3.3 Erklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger

Rz 7547
Eine unbeschränkt steuerpflichtige Person hat gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. 1. sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. 2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. 3. das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, höher ist, als der für das jeweilige Jahr maßgebende Einkommensgrenzwert 1 (siehe unten; dieser Betrag unterliegt der jährlichen Indexierung gemäß § 33 Abs. 1a iVm § 33a EStG 1988); liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 9 oder 12 EStG 1988 vor, besteht Erklärungspflicht, wenn das zu veranlagende Einkommen (siehe dazu Rz 7548) höher ist, als der für das jeweilige Jahr maßgebende Einkommensgrenzwert 2 (siehe unten; dieser Betrag unterliegt der jährlichen Indexierung gemäß § 33 Abs. 1a iVm § 33a EStG 1988), oder
  4. 4. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem KESt-Abzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 ergäbe keine Steuerpflicht, oder
  5. 5. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 EStG 1988 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 EStG 1988 gegeben ist.

Jahr

Einkommensgrenzwert 1 in Euro

Einkommensgrenzwert 2 in Euro

bis 2022

11.000

12.000

2023

11.693

12.756

2024

12.816

13.981

2025

13.308

14.517

2026

13.539

14.769

Rz 7548
"Einkommen" iSd § 42 Abs. 1 EStG 1988 ist das Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier, aber progressionswirksamer Auslandseinkünfte. Derartige Einkünfte sind mit zu berücksichtigen, wenn auch inländische veranlagungspflichtige Einkünfte vorliegen.

Beispiel:

A erzielt im Jahr 2024 inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) iHv 5.000 Euro und ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) iHv 8.000 Euro, die in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind. Da mit dem gesamten Einkommen iHv 13.000 Euro die Grenze des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 von 12.816 Euro überschritten wurde, besteht Steuererklärungspflicht. Im Rahmen der Veranlagung 2024 wird das in Österreich steuerpflichtige Einkommen (5.000 Euro) mit dem Steuersatz besteuert, der sich aus dem Einkommen von 13.000 Euro ableitet.

Rz 7548a
Eine beschränkt steuerpflichtige Person hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 EStG 1988 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, höher sind, als der für das jeweilige Jahr maßgebende Betrag gemäß § 42 Abs. 2 EStG 1988 (siehe unten; dieser Betrag unterliegt der jährlichen Indexierung gemäß § 33 Abs. 1a iVm § 33a EStG 1988).

Jahr

Maßgebender Betrag in Euro

bis 2022

2.000

2023

2.126

2024

2.331

2025

2.421

2026

2.463

28.4.3.4 Erklärungspflicht bei Doppelwohnsitz

Rz 7548b
Es bestehen keine Bedenken, wenn kraft inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkt Steuerpflichtige, die in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässig sind und bei denen die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung nicht zutreffen, unter folgenden Voraussetzungen keine inländische Einkommensteuererklärung abgeben:

Jahr

Maßgebender Betrag in Euro

bis 2022

2.000

2023

2.126

2024

2.331

2025

2.421

2026

2.463

28.4.3. Steuererklärung bei Tod des Steuerpflichtigen und im Konkursverfahren

Rz 7545
Bei Tod des Abgabepflichtigen trifft die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen den (die) Erben oder den Verlassenschaftskurator. Die Erben sind auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge verpflichtet, bei Erkennen der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Erklärungen des Rechtsvorgängers entsprechende Berichtigungen vorzunehmen (§ 15 BAO).

Rz 7546
Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft auch Zeiträume vor Konkurseröffnung, unabhängig von einer vorhandenen Kostendeckung, und ist mit Zwangsstrafe durchsetzbar (VwGH 3.3.1987, 86/14/0130).

28.4.4 Erklärungspflicht bei Feststellungsverfahren (§ 43 EStG 1988)

Rz 7549
Sind Einkünfte festzustellen (siehe § 188 BAO), ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht normiert und besteht auch dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Folge unterbleibt. Gemäß § 81 Abs. 2 BAO haben die vertretungsbefugten Personen einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen und der Abgabenbehörde bekannt zu geben.

Rz 7550
Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, kann die Abgabenbehörde eine der in Frage kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen im Inland wohnhaften Personen sind von der Vertreterbestellung zu verständigen (siehe § 81 Abs. 2 BAO).

Rz 7551
Die Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte ist ab 2006 elektronisch abzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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