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29.2.2a Inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister bei Einkünften aus Kryptowährungen

BMF2023-0.871.81913.3.2024

Rz 7709d
Gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 liegen inländische Einkünfte aus Kryptowährungen vor, wenn

Rz 7709e
Inländische Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 lit. b EStG 1988 sind:

Rz 7709f
Da ein inländischer Dienstleister allerdings nur dann den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen kann, wenn er über die dazu notwendigen Informationen verfügt, ist die Abzugsverpflichtung nur dann gegeben, wenn der inländische Dienstleister in das Realisierungs- bzw. Überlassungsgeschäft eingebunden ist. Voraussetzung ist daher, dass auch der inländische Dienstleister die Realisierung selbst abwickelt. Werden daher auf einem Wallet eines inländischen Dienstleisters Kryptowährungen, die von dritter Seite im Rahmen eines steuerpflichtigen Vorgangs bezogen werden, gutgeschrieben, ohne dass der inländische Dienstleister in den Abwicklungsvorgang einbezogen ist, besteht keine Verpflichtung zur Vornahme des KESt-Abzuges.

Bei den "Walletanbietern" soll zudem durch den Zugriff auf den "private key" sichergestellt sein, dass sie über den für den Kapitalertragsteuerabzug notwendigen Zugriff auf die Erträge verfügen. Ebenso müssen Dienstleister, die einen Umtausch von Kryptowährungen in Fiatwährung (Echtgeld) vornehmen, entweder Zugriff auf den "private key" oder die Fiatwährung (Echtgeld) haben, um eine Abwicklung der Realisierung vorzunehmen. Besteht kein solcher Zugriff auf den "private key" oder die Fiatwährung (Echtgeld), ist mangels Abwicklung der Realisierung auch kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

29.2.2b Inländische und vergleichbare ausländische auszahlende Stelle bzw. Wertpapierfirma bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten

Rz 7709g
Für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges. § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 sieht jedoch die Möglichkeit zur freiwilligen Einhebung einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Abzugs

Gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 steht die Möglichkeit zum freiwilligen KESt-Abzug bei unverbrieften Derivaten sowohl

Rz 7709h
Aus unionsrechtlichen Gründen kann ab dem 20. Juli 2022 (AbgÄG 2022) die der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer für nicht verbriefte Derivate auch von einer ausländischen, mit einer inländischen vergleichbaren, auszahlenden Stelle einbehalten werden. Für vergleichbare ausländische Wertpapierfirmen bzw. Zahlungsdienstleister besteht diese Möglichkeit seit 1. März 2022 (ÖkoStRefG 2022 Teil I).

Voraussetzung zur Vornahme eines freiwilligen KESt-Abzuges durch vergleichbare ausländische Anbieter ist jedoch, dass mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Zur Sicherstellung einer haftungssicheren und korrekten KESt-Abfuhr auch in Auslandsfällen haften der steuerliche Vertreter und der ausländische Anbieter für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zur ungeteilten Hand. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die dem zuständigen Finanzamt vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.

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