Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft; auf Kapitalvermögen, das
§ 27 EStG 1988 idF BBG 2012 unterliegt, ist auch
§ 27a EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen (
§ 27 Abs. 3 EStG 1988) und Derivaten (
§ 27 Abs. 4 EStG 1988) ist daher zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Grundsätzlich ist
§ 27a EStG 1988 nur auf dem neuen Besteuerungsregime unterliegendes Neuvermögen anzuwenden. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
- Auf betrieblich gehaltenes Kapitalvermögen ist der besondere Steuersatz von 27,5% (bis 31.12.2015 von 25%) auch auf Altvermögen anzuwenden, sofern die Veräußerung (Realisierung) nach dem 31.3.2012 erfolgt (§ 124b Z 192 EStG 1988). Siehe auch Rz 804 bzw. 6103h.
- Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 werden in § 27 Abs. 3 EStG 1988 überführt (§ 124b Z 185 lit. a erster TS EStG 1988). Auf sie ist bei Veräußerung nach dem 31.3.2012 daher bereits der besondere Steuersatz von 27,5% (bis 31.12.2015 von 25%) anwendbar.
Fließen Einnahmen aus einer vor dem 1.4.2012 veräußerten Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 erst nach dem 31.3.2012 zu, hat die Besteuerung nicht mit dem besonderen Steuersatz von 25%, sondern gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 mit dem Hälftesteuersatz zu erfolgen. - Auf nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter (ausgenommen Anteile an Körperschaften und Fondsanteile) und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, deren Veräußerung bzw. Abwicklung stets als Spekulationsgeschäft gelten, ist bei Veräußerung bzw. Abwicklung nach dem 31.3.2012 bereits der besondere Steuersatz von 25% anzuwenden (§ 124b Z 184 zweiter TS letzter Satz EStG 1988) und Werbungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Nicht von den besonderen Steuersätzen sowie dem Werbungskostenabzugsverbot umfasst sind vor dem 1.10.2011 angeschaffte Wirtschaftsgüter und Derivate, auch wenn sie nach dem 31.3.2012 veräußert bzw. abgewickelt werden.
Die Ausweitung des Besteuerungssystems für Kapitalvermögen auf Einkünfte aus Kryptowährungen tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft; auf Kryptowährungen, die
§ 27 EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I unterliegen, ist grundsätzlich auch der besondere Steuersatz gemäß
§ 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (
§ 27b Abs. 3 EStG 1988) ist zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Grundsätzlich ist
§ 27a EStG 1988 nur auf dem neuen Besteuerungsregime unterliegendes Neuvermögen anzuwenden. Davon bestehen folgende Ausnahmen:
- Sofern Altvermögen künftig zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 oder zum Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties oder Hardforks verwendet wird, sind für den Erwerbsvorgang bereits die neuen Bestimmungen des § 27b Abs. 2 EStG 1988 und folglich auch der besondere Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 anwendbar (§ 124b Z 384 lit. b EStG 1988). Die Altvermögensqualifikation der ursprünglichen Kryptowährungen wird dadurch nicht berührt.
- Es besteht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, Kryptowährungen, die im Jänner 2022 und Februar 2022 steuerpflichtig (insbesondere durch Veräußerung oder Tausch) realisiert werden, freiwillig bereits der neuen Rechtslage zu unterwerfen. Auf diese Einkünfte ist dann bereits § 27a EStG 1988 anzuwenden.