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20.3.5 Übergangsfragen

BMF2023-0.871.81913.3.2024

20.3.5.1 Budgetbegleitgesetz 2011

Rz 6230
Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft; auf Kapitalvermögen, das § 27 EStG 1988 idF BBG 2012 unterliegt, ist auch § 27a EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 3 EStG 1988) und Derivaten (§ 27 Abs. 4 EStG 1988) ist daher zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Grundsätzlich ist § 27a EStG 1988 nur auf dem neuen Besteuerungsregime unterliegendes Neuvermögen anzuwenden. Davon bestehen folgende Ausnahmen:

20.3.5.2 Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022

Rz 6230a
Die Ausweitung des Besteuerungssystems für Kapitalvermögen auf Einkünfte aus Kryptowährungen tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft; auf Kryptowährungen, die § 27 EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I unterliegen, ist grundsätzlich auch der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3 EStG 1988) ist zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Grundsätzlich ist § 27a EStG 1988 nur auf dem neuen Besteuerungsregime unterliegendes Neuvermögen anzuwenden. Davon bestehen folgende Ausnahmen:

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