Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen) sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden (§ 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz).
Hinsichtlich der übrigen Steuerbefreiungen siehe LStR 2002 Rz 23 bis 112n.
3.2.4 Entschädigungen von Wertminderungen von Grundstücken
Zu Entschädigungen von Wertminderungen von Grundstücken auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse siehe Rz 586 und Rz 6653.3.2.5 Steuerbefreiungen aufgrund der COVID-19-Krise
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, ergänzt durch das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 3/2021, und BGBl. I Nr. 29/2021, wurde die Steuerfreiheit von Zuwendungen und Zuschüssen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gesetzlich geregelt (§ 124b Z 348 EStG 1988). Davon sind ab dem 1. März 2020 erfasst:- Lit. a: Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (siehe Rz 313c).
- Lit. b: Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (siehe Rz 313d); davon ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (siehe dazu Rz 313g).
- Lit. c: Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020 (insb. der Fixkostenzuschuss und der Verlustersatz, siehe Rz 313e); davon ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (siehe Rz 313g).
- Lit. d: Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden (siehe dazu Rz 313f).
Eine Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen und Zuschüsse enthält Rz 313h.
Die an den Arbeitgeber gewährte Kurzarbeitsbeihilfe ist als Beihilfe nach § 37b Arbeitsmarktservicegesetz gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei. Siehe dazu Rz 300 und Rz 4854.
Zu Unterstützungsleistungen der kulturellen und sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften siehe Rz 301a.
Zur COVID-19-Investitionsprämie siehe § 124b Z 365 EStG 1988 und Rz 3714 sowie Rz 8208f.
Im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu beachten. Sofern zwischen dem steuerfreien Zuschuss und den Aufwendungen oder Ausgaben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, sind letztere daher zu kürzen. Es bestehen keine Bedenken, die Kürzung nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 im Rahmen der Steuererklärung nicht durch Kürzung der Betriebsausgaben, sondern durch Berücksichtigung eines dem Kürzungsbetrag entsprechenden übrigen betrieblichen Ertrages (Kennzahl 9090) darzustellen. Lässt sich bei Anwendung einer Betriebsausgabenpauschalierung ein dem anteiligen Zuschuss zuzuordnender Aufwand der Höhe nach nicht ermitteln, weil dieser vom Pauschbetrag miterfasst ist, hat eine Kürzung des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu unterbleiben. Eine Kürzung kommt bei Anwendung einer Pauschalierung nur in Bezug auf jene Betriebsausgaben in Betracht, die neben einem Betriebsausgabenpauschale abzugsfähig bleiben. Entsprechendes gilt bei Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung in Bezug auf zusätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 15 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015).
Fällt die Gewährung eines steuerfreien Zuschusses in einen späteren Veranlagungszeitraum als der damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängende Aufwand, stellt die Gewährung des Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, das eine Bescheidänderung ermöglicht. Ebenso stellt die Rückzahlung eines steuerfreien Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar; auch die Korrektur der Aufwandskürzung nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 hat nach § 295a BAO zu erfolgen. Das rückwirkende Ereignis ist bei Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 die Bekanntgabe des Rückforderungsbetrages bzw. die nachträgliche Ablehnung des Antrages. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist das rückwirkende Ereignis die tatsächliche Rückzahlung des Zuschusses.
Unter § 124b Z 348 lit. a EStG 1988 fallen ua. der Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022, sowie Leistungen aus dem Künstler-Überbrückungsfonds (Gesetz zur Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020) sowie der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft:- Verdienstentgang nach § 32 EpiG
- Die Verdienstentgangsentschädigung gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist zu leisten an Selbständige, bei denen auf Grund von Maßnahmen nach dem EpiG ein Verdienstentgang eingetreten ist. Eine Versicherungsleistung, die gemäß § 32 Abs. 5 EpiG auf den ermittelten Verdienstentgang angerechnet wird und den Entschädigungsbetrag kürzt, ist nicht von der Steuerbefreiung umfasst. Dieser Verdienstentgang für Selbständige unterliegt nicht dem § 20 Abs. 2 EStG 1988. Hiervon abweichend hat eine anteilige Ausgabenkürzung gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen, wenn nach der EpiG-Berechnungsverordnung des BMSGPK, BGBl. II Nr. 329/2020 idgF, bei der Berechnung des Ist-Einkommens die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro in Abzug gebracht wurden. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung des Verdienstentganges um eine Kostenentschädigungskomponente, womit die steuerfreie Entschädigung insoweit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Aufwendungen steht.
Werden Beratungsaufwendungen (zB Honorar für einen Prozessfinanzierer) zur Erlangung der Verdienstentgangsentschädigung getätigt, stehen diese Aufwendungen mit der steuerfreien Einnahme in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang und das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 kommt zur Anwendung.
- Leistungen aus dem Künstler-Überbrückungsfonds
- Nach der entsprechenden Richtlinie werden eine Beihilfe und eine Lockdownkompensation gewährt. Beide unterliegen nicht dem § 20 Abs. 2 EStG 1988.
- Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
- Die Sonderrichtlinie (SRL) der BMLRT "Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft" sieht zwei Fördergegenstände (Punkt 4 der SRL) vor, die durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie besonders betroffen sind:
- 1. Teilweiser Ersatz von betrieblichen Verlusten (negativen Betriebszweigergebnissen), die in bestimmen landwirtschaftlichen Betriebszweigen erzielt werden:
- Voraussetzung ist ein Rückgang des Deckungsbeitrages von mindestens 30% in näher bestimmten Zeiträumen (Punkt 6.1 der SRL).
- Die betrieblichen Verluste für den jeweiligen Betrachtungszeitraum werden pauschal für den Betriebszweig aus dem jeweiligen Deckungsbeitrag abzüglich der jeweiligen Fixkosten auf Grundlage von Daten und Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen je Einheit der für den Betriebszweig typischen Produktionskategorie, zB Mastschwein oder Hektar, ermittelt. Der Verlust/Einheit ist mit der Anzahl der Einheiten, die der Betrieb im jeweiligen Betrachtungszeitraum produziert hat, zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt die pauschal ermittelten betrieblichen Verluste für die jeweiligen Betrachtungszeiträume dar (Punkt 7.3.1 der SRL).
- Die Förderung der pauschal ermittelten betrieblichen Verluste beträgt 70%.
- 1. Teilweiser Ersatz von betrieblichen Verlusten (negativen Betriebszweigergebnissen), die in bestimmen landwirtschaftlichen Betriebszweigen erzielt werden:
- 2. Teilweiser Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle), die im Betriebszweig Wein erwirtschaftet werden.
- Voraussetzung ist ein Rückgang des Jahresumsatzes von mindestens 40% in näher bestimmten Zeiträumen (Punkt 6.1 der SRL).
- Der Rückgang des Umsatzes wird durch Vergleich der betriebsspezifischen Absatzmengen laut Bestandsmeldung 2019 und Bestandsmeldung 2021 für die Kategorie "Fassverkauf in Österreich" sowie für die Kategorie "Flaschenverkauf", multipliziert mit bestimmten Verkaufspreisen ermittelt (Punkt 6.4 der SRL). Der so ermittelte Rückgang des Jahresumsatzes ist um nicht angefallene Kosten (Berechnung nach Punkt 7.4.2 der SRL) im gleichen Zeitraum zu reduzieren. Der sich daraus ergebende Einkunftsverlust für einen Zeitraum von 12 Monaten ist mit dem Faktor 0,65 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt die Summe der Einkunftsverluste für die Betrachtungszeiträume Oktober 2020 bis März 2021 dar. Werden nur einzelne Betrachtungszeiträume beantragt, ist mit dem Faktor 0,1083 zu multiplizieren (Punkt 7.4.1 der SRL).
- Die Förderung der pauschal ermittelten Einkunftsverluste beträgt 70%.
Bei diesen Förderungen greift die Steuerfreiheit gemäß § 124b Z 348 lit. a EStG 1988.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist aufgrund der Berechnungsmethode nicht gegeben, sodass keine Aufwandskürzung zu erfolgen hat.
Von § 124b Z 348 lit. b EStG 1988 erfasst sind die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds, ausgenommen Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach der Richtlinie für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen. § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.Steuerfrei nach § 124b Z 348 lit. c EStG 1988 sind- der Fixkostenzuschuss I,
- der Fixkostenzuschuss 800.000 (inklusive Vorschuss FKZ 800.000 des Ausfallsbonus) und
- der Verlustersatz.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 ist grundsätzlich anzuwenden. Dementsprechend sind die Aufwendungen, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, zu kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gewährten Zuschuss, der auf die einbezogenen Aufwendungen anteilig aufzuteilen ist.
Bei der Kürzung von Aufwendungen ist beim Fixkostenzuschuss Folgendes zu beachten:
- Der auf einen fiktiven Unternehmerlohn (dem keine Betriebsausgabe gegenübersteht) entfallende Anteil des Zuschusses führt zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben.
- Beim Fixkostenzuschuss 800.000 sind auch nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallene frustrierte Aufwendungen (Pkt. 4.1.1 lit. o RL FKZ 800.000) Teil der Bemessungsgrundlage. Der Nachweis solcher Aufwendungen kann pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen. In diesem Fall besteht für den auf diese pauschale Bemessungsgrundlage entfallenden Teil des Fixkostenzuschusses kein unmittelbarer Zusammenhang mit konkret definierbaren Aufwendungen. Insoweit greift das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht. Wird der Fixkostenzuschuss in der Abgabenerklärung als übriger Ertrag erklärt, ist er somit auch um jenen Betrag zu kürzen, der auf pauschal bemessene frustrierte Aufwendungen entfällt.
- Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Fixkostenzuschuss zur Gänze pauschal ermittelt wird (Pkt. 4.3.4 RL FKZ 800.000). In diesem Fall kann der Fixkostenzuschuss dem Grunde nach allen tatsächlichen Fixkosten zugeordnet werden, sodass die einzelnen Aufwendungen im Verhältnis zueinander zu kürzen sind.
Der Ausfallsbonus besteht aus dem Vorschuss FKZ 800.000 und dem Ausfallsbonus im engeren Sinn:
- Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine (steuerfreie) Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Bei der Aufwandskürzung nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist dabei auf die durch den FKZ 800.000 (anteilig) ersetzten Fixkosten abzustellen. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind aufgrund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.
- Der Ausfallsbonus im engeren Sinn ist steuerpflichtig (Rz 313g).
- Das Arbeitsstipendium muss Künstlern/Wissenschaftlern aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass auch die Rechtsgrundlage für das Stipendium erst im Zuge der COVID-19-Krise geschaffen wurde.
- Es darf kein Leistungsaustausch zwischen Stipendiumbezieher und -geber stattfinden. Insbesondere dürfen dem Stipendiumgeber keine Rechte am im Rahmen des Stipendiums erstellten Kunstwerk bzw. an der wissenschaftlichen Arbeit eingeräumt werden. Dabei ist die Darstellung des künstlerischen oder wissenschaftlichen Vorhabens, die für den Antrag zu erstellen ist, nicht als Gegenleistung anzusehen. Ebensowenig sind die im Rahmen dieser Stipendien häufig erforderlichen Projektberichte/Fortschrittsberichte seitens des Stipendiumbeziehers eine Gegenleistung.
Sofern dem Werk, für das das Arbeitsstipendium gewährt wurde, bestimmte Aufwendungen konkret zuzuordnen sind, ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anzuwenden.
Außerdem sind Unterstützungszahlungen der Bundesländer und Gemeinden an Arbeitgeber von Einsatzkräften, die Entgeltfortzahlung im Einsatzfall bei Großschadensereignissen leisten, unter § 124b Z 348 lit. d EStG 1988 subsumierbar und daher steuerfrei, soweit der Einsatz zur Bekämpfung der COVID-19-Krise erfolgte. Allerdings kommt es im Ausmaß der steuerfreien Unterstützungsleistung zur entsprechenden Kürzung des Lohnaufwandes gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze gemäß § 124b Z 348 lit. b und c EStG 1988, insb. der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus im engeren Sinn sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach § 124b Z 348 lit. a und d EStG 1988. Derartige Umsatzersätze werden wie real erzielte Umsätze besteuert. Umsatzersätze sind in der Steuererklärung als übriger Ertrag in der Kennzahl 9090 zu erfassen.Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 vierter Teilstrich EStG 1988 ist der Zuschuss dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Das ist beispielsweise beim Lockdown-Umsatzersatz das Kalenderjahr 2020. Wenn die Voraussetzungen für den Zuschuss vorliegen und dieser bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses beantragt worden ist oder nach der Aufstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beantragt werden wird, ergibt sich für Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 die Wirkung der Zuschussgewährung im Bereich der COVID-19-Förderungen ebenfalls im anspruchbegründenden Jahr (vgl. auch AFRAC-Fachinformation: COVID-19, Dezember 2020 bzw. März 2021, Rz 32 ff). Hiervon abweichend sind der Ausfallsbonus für November und Dezember 2020 erst in Jahresabschlüssen mit Stichtag nach dem 17. Jänner 2021 zu erfassen, da der Ausfallsbonus erst am 17. Jänner 2021 angekündigt wurde (vgl. auch AFRAC-Fachinformation: COVID-19, März 2021, Erläuterungen zu Rz 44 und 45).
Wird ein steuerpflichtiger Zuschuss zunächst ausbezahlt und in Folge einer nachträglichen Prüfung rückgefordert, stellt dies kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Bei Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 ist die Rückzahlung im Wirtschaftsjahr der Ablehnung des Antrages und des Entstehens der Verbindlichkeit (bzw. im Falle einer früheren wirtschaftlichen Verursachung der Verpflichtung bereits früher als Rückstellung) zu erfassen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt die Erfassung als Betriebsausgabe im Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Rückzahlung.
Für Zwecke der Pauschalierung gilt in Bezug auf Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze:
- Bei der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988), der Gastgewerbepauschalierung, der Handelsvertreterpauschalierung und der Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist ein Umsatzersatz wie ein Umsatz iSd § 125 BAO zu werten.
- Der Lockdown-Umsatzersatz kann nach Pkt. 5.3.1 bzw. 5.4.1 der Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen nur von Wein- und Mostbuschenschankbetrieben, Almausschank und Betrieben, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof), beantragt werden. Der Umsatzersatz ist in den jeweiligen Gewinnermittlungen als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Wein- und Mostbuschenschankbetrieben sowie Almausschank können von den Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzersatz 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden und bei Betrieben, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten, 50% pauschale Betriebsausgaben. Ist wegen Überschreitung der 75.000 Euro-Einheitswertgrenze die Teilpauschalierung anzuwenden, sind die Umsatzersätze den jeweiligen Teilbereichen zuzuordnen und die jeweils genannten Pauschalsätze anzuwenden. Gleiches gilt, wenn die Vollpauschalierung wegen Nichtüberschreitung der 75.000 Euro-Einheitswertgrenze angewendet werden kann, weil für die vom Umsatzersatz betroffenen Teilbereiche jedenfalls eine gesonderte Gewinnermittlung unter Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben zu erstellen ist.
- Für die Anwendung der Grenze gemäß § 1 Abs. 1a LuF-PauschVO 2015 (600.000 Euro [bis zur Veranlagung 2022: 400.000 Euro] Umsatz iSd § 125 BAO) und die Buchführungspflicht in der Land- und Forstwirtschaft (§ 125 Abs. 1 BAO) ist der Umsatzersatz wie ein Umsatz iSd § 125 BAO zu werten. Bei der LuF-Teilpauschalierung ist der Umsatzersatz als Betriebseinnahme zu erfassen und davon auch das Ausgabenpauschale zu berechnen.
LuF-Pauschalierung:
- Bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gilt für die Veranlagung 2020: Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.
- Bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung ab der Veranlagung 2021 ist ein Umsatzersatz/Ausfallsbonus ieS nach der dafür geltenden Rechtslage im Rahmen der Anwendung der USt-Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht zu berücksichtigen und somit auch für § 17 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 nicht maßgeblich. Für die Gewinnermittlung (Z 3 und Z 4) stellt er eine Betriebseinnahme dar.
Zuwendung | Rechtsgrundlage / Mittelherkunft | Steuerfreiheit gemäß § 124b Z 348 EStG 1988? | Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988? |
Vergütung für den Verdienstentgang für Selbständige nach § 32 Abs. 1 EpiG | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | ja (lit. a) | nein |
Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an Arbeitgeber | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | ja (lit. a) | ja |
Beihilfe und Lockdown-Kompensation aus dem Künstler-Überbrückungsfonds | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | ja (lit. a) | nein |
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | ja (lit. a) | ja |
Förderung gem. § 6 und § 7 (förderbare Kosten und/oder Struktursicherungsbeitrag) 2. NPO-FondsRLV | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | ja (lit. a) | ja |
NPO-Lockdown-Zuschuss gem. § 7a 2. NPO-FondsRLV | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | nein | nein |
Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-Gesetz | COVID-19-FondsG (Krisenbewältigungsfonds) | ja (lit. a) | ja |
Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft | COVID-19-FondsG (Krisen -bewältigungsfonds) | ja (lit. a) | nein |
Soforthilfe, Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs, Comeback-Bonus aus dem Härtefallfonds | Härtefallfondsgesetz | ja (lit. b) | nein |
Zuschuss zur Abgeltung der Einkunftsverluste und Comeback-Bonus für LuF und Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen | Härtefallfondsgesetz | ja (lit. b) | nein |
Lockdown-Umsatzersatz für LuF und Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen | Härtefallfondsgesetz | nein | nein |
Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl. Vorschuss FKZ 800.000 des Ausfallsbonus) | ABBAG-Gesetz | ja (lit. c) | ja (siehe Rz 313e) |
Verlustersatz | ABBAG-Gesetz | ja (lit. c) | ja |
Lockdown-Umsatzersatz I und II | ABBAG-Gesetz | nein | nein |
Ausfallsbonus ieS | ABBAG-Gesetz | nein | nein |
Arbeitsstipendien, wenn kein Leistungsaustausch und aufgrund von COVID-19 gewährt | Bundesländer, Gemeinden, gesetzliche Interessenvertretungen | ja (lit. d) | ja |
Unterstützungszahlungen an Arbeitgeber von Einsatzkräften, die Entgeltfortzahlung im Einsatzfall bei Großschadensereignissen leisten | Bundesländer, Gemeinden, gesetzliche Interessen-vertretungen | ja (lit. d) | ja |
3.2.6 Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich - abgesehen insbesondere von Liebhaberei - Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 dar.Steuerfrei sind seit dem AbgÄG 2022 ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988). Ab der Veranlagung 2023 (AbgÄG 2023) bezieht sich die Begrenzung auf eine Engpassleistung von 35 kWp und eine Anschlussleistung von 25 kWp. Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen (§ 5 Abs. 1 Z 3 EAG). Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.
Werden die bisher steuerpflichtigen Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage durch die Einführung bzw. Erweiterung der Steuerbefreiung nunmehr steuerfrei, liegt keine Betriebsaufgabe vor.
Als Einspeisung von elektrischer Energie gilt auch die (anteilige) Einräumung der Betriebs- und Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage durch den zivilrechtlichen Eigentümer an eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG), da es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Energielieferung handelt.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebsbezogen zu. Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insb. von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist (Rz 104 ff). Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich). Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.
Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) anzusehen ist. Wird die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, vgl. Rz 4222), andernfalls eine gewerbliche Tätigkeit vor (vgl. näher Photovoltaikerlass, BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013, BMF-AV Nr. 8/2014). Die Steuerbefreiung gilt auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.
Beispiele:
1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
2. Der Landwirt B installiert auf Dachflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
3. C hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der "Freibetrag" steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh steuerpflichtig sind.
4. Das Ehepaar D und E installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp. Damit werden 20.000 kWh Strom produziert. 10.000 kWh davon verbrauchen sie für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (10.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO kann unterbleiben, sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
5. Die Gewerbetreibende F errichtet auf dem Dach ihres Betriebsgebäudes eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp. Von den erzeugten 20.000 kWh Strom verbraucht sie 15.000 kWh im Betrieb und 5.000 kWh werden eingespeist. Die Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei. Die Betriebsausgaben iZm der Anlage sind nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu kürzen. Daher können nur 75% im Gewerbebetrieb abgezogen werden. Der Investitionsfreibetrag steht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von den vollen Anschaffungskosten zu.
6. Der Landwirt G hat bereits auf seiner Maschinenhalle eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp installiert. Von dem produzierten Strom werden 15.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. Nun rüstet er auch seinen Stall mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 30 kWp aus. Beide Photovoltaikanlagen sind technisch getrennt und verfügen über einen eigenen Wechselrichter sowie einen eigenen Stromzähler. Die Befreiung steht für die erste Photovoltaikanlage dem Grunde nach zu, weil diese die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigt. G kann die Steuerbefreiung für 12.500 kWh in Anspruch nehmen, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 2.500 kWh aus der ersten Anlage sowie die Einkünfte aus der zweiten Anlage steuerpflichtig sind.
3.2.7 Steuerbefreiung von Zahlungen gemäß § 7a und § 11 Kraftstoffverordnung 2012 an Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen
§ 3 Abs. 1 Z 41 EStG 1988 sieht ab der Veranlagung 2023 eine Steuerbefreiung für Zahlungen an Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen vor, die gemäß §§ 7a und 11 Kraftstoffverordnung 2012 geleistet werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für Fahrzeuge im Privatvermögen. Diese Zahlungen werden auch als "ePrämie", "eQuote" oder "THG-Quote" bezeichnet.Die Kraftstoffverordnung 2012 verpflichtet Unternehmen, die in Österreich fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, zu einer Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen. Über den gesamten Lebenszyklus von der Förderung, Raffinierung und anderen Herstellungsprozessen bis zur Verbrennung müssen dementsprechend die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) reduziert werden. Diese Reduktionsziele können über die Beimischung von Biokraftstoffen und Biomethan oder dadurch erreicht werden, dass elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der als Antrieb für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Österreich eingesetzt wird, als THG-Minderung angerechnet wird.
Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen können nach den Regelungen der §§ 7a und 11 der Kraftstoffverordnung 2012 Stromquoten, die für den Antrieb von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen. Diese Unternehmen stellen diese Quoten zum Zweck der Anrechnung in weiterer Folge den Produzenten von Kraftstoffen entgeltlich zur Verfügung, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind.
Wird für derartige Übertragungen eine Zahlung geleistet und ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellt die Zahlung eine Betriebseinnahme dar. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, ist die Zahlung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im betreffenden Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug keinem Betriebsvermögen zugehört, also überwiegend nicht für betriebliche Zwecke verwendet wird (siehe Rz 479 ff).
Siehe LStR 2002 Rz 113 bis 119.