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C.5.2.2. Klasse M1 (Personenkraftwagen)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1505
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 bis 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Personenkraftwagen) richtet sich der Steuersatz auch nach dem Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung erfolgte.

Rz 1506
Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, gilt die bis 30. September 2020 gültige Besteuerungsform unverändert weiter (siehe Rz 1507 ff).

Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, wird unterschieden, ob für diese ein CO2-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wird oder dieser Prüfzyklus nicht angewendet wird (z.B. auslaufende Serien, etc.).

Wird der WLTP-Prüfzyklus angewandt, so bildet die Bemessungsgrundlage die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO2-Ausstoß in g/km (siehe Rz 1513 ff).

Wird der WLTP-Prüfzyklus nicht angewandt, sondern nur der frühere NEFZ-Prüfzyklus, dann wird die Berechnung nach den Kilowattwerten angewandt (siehe Rz 1517).

Seit 1. Jänner 2023 gilt zudem:

C.5.2.2.1. erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020

Rz 1507
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Feld Zulassungsbescheinigung: F1) bis 3,5 Tonnen (z.B. Pkw oder Wohnmobile siehe Rz 1506), deren erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020 erfolgt ist, beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

mindestens 6,82 Euro.

C.5.2.2.1.1. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator

Rz 1508
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992 erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor - Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. (Bei Wechselkennzeichen ist Rz 1431 zu beachten.)

Rz 1509
Da seit dem Jahr 2018 die "grünen" Begutachtungsplaketten laufend durch "weiße" Begutachtungsplaketten ersetzt werden, ist die Farbe der Begutachtungsplakette nicht ausreichend für den Nachweis über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte.

Rz 1510
Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine "Strafsteuer", sondern eine im Gesetz zwingend vorgesehene Erhöhung. Es wird dabei nicht auf das Baujahr, die Bauart oder den Zeitpunkt des Imports des Kraftfahrzeuges, sondern auf die erstmalige Zulassung im Inland abgestellt. Liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland nach dem 1. Jänner 1987, wird die Erhöhung nicht ausgelöst.

Oldtimern kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden (siehe Rz 1507).

C.5.2.2.1.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge

Rz 1511
Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen ist als Bemessungsgrundlage ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt heranzuziehen.

War zum 1. Jänner 2013 noch der Wert der Leistung des Gesamtsystems (z.B. Verbrennungsmotor und Elektromotor) in der Zulassungsbescheinigung eingetragen, kann ab 1. Jänner 2013 bereits die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.

C.5.2.2.1.3. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge

Rz 1512
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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