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C.5.2.2.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 und Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1513
Wird für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile bis 3,5 t hzGG mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, der CO22-Ausstoß in g/km die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer.

Die Steuer beträgt pro Monat

Es sind mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen.

Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.

Die CO2-Emissionen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/49 , ABl. Nr. L 17 vom 22. Jänner 2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 48 vom 11. Februar 2021 S. 23, nach dem Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt.

Berechnungsformel:

Kfz-Steuer = (Leistung [kW] - 65) x 0,72 Euro + (CO2-Emissionen [g/km] - 115) x 0,72 Euro

C.5.2.2.2.1. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge

Rz 1514
Für die Berechnung des Steuersatzes ab 1. Oktober 2020 ist bei extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen als Kilowatt-Wert ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors heranzuziehen. Daneben ist der gewichtete kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer anzuwenden.

Rz 1515
Ist in einer Zulassungsbescheinigung (vor 1. Jänner 2013) noch der Wert der Leistung des Gesamtsystems (z.B. Verbrennungsmotor und Elektromotor) eingetragen, kann ab 1. Jänner 2013 trotzdem bereits die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.

C.5.2.2.2.2. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge

Rz 1516
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden:

C.5.2.2.3. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 und keine Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

Rz 1517
Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für die kein CO2-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurde

mindestens 6,82 Euro.

Rz 1517a
Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, beträgt die Kraftfahrzeugsteuer (seit 1. Jänner 2023, AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022) pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

mindestens 6,82 Euro, höchstens 80 Euro.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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