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C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

C.5.1. Allgemeines

Rz 1500
Der jeweilige Steuersatz gemäß § 5 KfzStG 1992 bestimmt sich anhand der erstmaligen (weltweiten) Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung (weltweit) erfolgte oder durch welche Person.

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug der Klasse L3e wurde am 20. Oktober 2018 erstmalig in Serbien zugelassen. Am 15. März 2021 wird es nach Österreich importiert und hier widerrechtlich verwendet. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ist seit 1. April 2021 die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese ist anhand des Tarifs gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a in der geltenden Fassung zu bemessen und anders als bei der Normverbrauchsabgabe nicht anhand des KfzStG, welches im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (20. Oktober 2018) in Geltung stand.

Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für seit 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassene Personenkraftwagen und Krafträder aus einer Kombination von Leistungs- und CO2-Emissionenkomponente. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen [früher Personen- und Kombinationskraftwagen]) und der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder) mit einem Erstzulassungsdatum seit 1. Oktober 2020, werden auf Basis einer neuen Bemessungsgrundlage und eines neuen Steuersatzes besteuert.

Davon ausgenommen sind seit 1. Jänner 2023 Wohnmobile der Aufbauart "SA" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzGG) bis 3,5 t, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022). Bei diesen wird die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992 unabhängig vom Erstzulassungsdatum ausschließlich anhand einer Leistungskomponente berechnet (siehe Rz 1506).

Bei Kraftfahrzeugen, mit einem Erstzulassungsdatum bis 30. September 2020 wird die Kraftfahrzeugsteuer wie bisher ausschließlich nach der bis 30. September 2020 gültigen Besteuerungsform anhand einer Leistungskomponente berechnet.

C.5.2. Steuerberechnung

C.5.2.1. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder)

Rz 1501
Bei Krafträdern ist für den Hubraum jener Wert zu verwenden, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.

Die CO2-Emissionen werden nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) ermittelt. Diese Wertermittlung basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen.

Rz 1502
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) sind als Krafträder definiert, daher ist der Steuertarif für Krafträder anzuwenden (siehe Rz 16). Der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen gelangt für dreirädrige Kraftfahrzeuge nicht zur Anwendung.

C.5.2.1.1. Erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020

Rz 1503
Erfolgte die erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020, so beträgt die Steuer je Monat 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum.

C.5.2.1.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020

Rz 1504
Erfolgt die erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020, so beträgt die Steuer je Monat

Berechnungsformel:

Kfz-Steuer = (Hubraum [cm3] - 52) x 0,014 Euro + (CO2-Emissionen [g/km] - 52) x 0,20 Euro

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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