Je Tag der Zulassung ist 1/30 der Monatssteuer anzusetzen.
Beispiele:
- 1) Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 1. eines Monats ist - sofern die Zulassung den gesamten Monat währt - die gesamte Monatssteuer zu entrichten. Es spielt daher keine Rolle, ob der betreffende Monat 31 Tage oder weniger hat.
- 2) Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 2. des Monats ist
- a) bei Monaten mit 31 Tagen die volle Monatssteuer (1/30 der Monatssteuer x 30 Tage),
- b) bei Monaten mit 30 Tagen 29/30 der Monatssteuer zu entrichten.
- 3) Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges beispielsweise am 20. eines Monats ist die Höhe der Steuer gleichfalls von dem Umstand abhängig, wie viele Tage der betreffende Monat hat.
- 4) Zulassung eines Sattelzugfahrzeuges (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 9 Tonnen) am 6. Mai 2020, Abmeldung 30. Juni 2020:
Für Mai sind 26/30 der Monatssteuer zu berechnen. 26/30 x 15 Euro = 13 Euro (in diesem Fall werden die 26/30 von 15 Euro Mindeststeuer berechnet, weil bei einer Bemessungsgrundlage von 9 Tonnen die Mindeststeuer zur Anwendung kommt, 9 x 1,55 = 13,95 Euro < 15 Euro Mindeststeuer),
Juni 9 Tonnen x 1,55 Euro = 15 Euro Mindeststeuer (9 Tonnen x 1,55 Euro = 13,95 Euro; es kommt die Mindeststeuer zur Anwendung, da 13,95 Euro < 15 Euro).
Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung ist zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 abläuft (siehe Rz 36 sowie Rz 42 ff).
Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist die Steuer für mindestens einen Kalendermonat zu entrichten; eine tageweise Berechnung ist nicht vorgesehen.
Beispiel:
Der Hauptwohnsitz wird am 15. Jänner 2021 nach Österreich verlegt; ein Pkw (100 kW) mit ausländischem Kennzeichen wird weiterhin benützt und erst am 22. Oktober 2021 in Österreich zugelassen.
Die widerrechtliche Verwendung setzt am 16. Februar 2021 ein, weil der Pkw innerhalb der Frist von einem Monat - also bis 15. Februar 2021 - nicht in Österreich zugelassen wurde.
Dauer der Steuerpflicht: 1. Februar 2021 bis 31. Oktober 2021
Für Februar bis einschließlich Oktober ist die volle Monatssteuer zu entrichten.
(Mit der Zulassung im Inland am 22. Oktober 2021 ergibt sich eine Besteuerung aufgrund der motorbezogenen Versicherungssteuer.)
Beispiel:
Ein Kraftfahrzeug wird von 2. November 2020 bis 14. Dezember 2020 widerrechtlich verwendet. Am 15. Dezember 2020 wird das Auto in Ö zugelassen.
Kraftfahrzeugsteuer wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 (Kalendermonat) für die Monate November und Dezember vorgeschrieben. Außerdem wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab dem Tag der Zulassung, dem 15. Dezember erhoben. Es liegt kein Fall einer "Doppelbesteuerung" vor, weil das KfzStG 1992 und das VersStG 1953 sowohl unterschiedliche Tatbestände (widerrechtliche Verwendung einerseits, Zahlung eines Versicherungsentgelts andererseits) besteuern, als auch - bei Zeiträumen, die kürzer als ein Monat sind - unterschiedliche Besteuerungszeiträume vorsehen (Monats-Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 versus anteilige motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG 1953). Der Nachsichtsgrund einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nicht vor, weil ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist (siehe Rz 1484).
Wird ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO mit einer "Doppelbesteuerung" begründet, liegt insoweit keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Eine solche würde voraussetzen, dass im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes "ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis" eintritt, was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Steuerpflichtige hätte es durch eine dem KFG 1967 entsprechende rechtzeitige Zulassung in Österreich in der Hand gehabt, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu vermeiden. Im Übrigen führt die "überschneidende" Besteuerung mit Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer nicht zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen.
Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt.Kommt es zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.
Randzahlen 1486 bis 1499: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
