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C.2.2.9. Emissionsfreie Antriebsarten (§ 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1419
Mit Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 (Rechtslage seit 1. Jänner 2023), wurde die Befreiungsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 inhaltlich an § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 angeglichen, wonach Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.

Bis zum 31. Dezember 2022 wurden gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, die ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben werden.

bzw. für Kraftfahrzeuge mit ausschließlich emissionsfreien Antriebsarten siehe Rz 100 bis 108.

C.2.2.10. Hinterlegung von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln (§ 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992)

Rz 1420
Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge, für welche die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei der Zulassungsbehörde für eine bestimmte Mindestdauer körperlich hinterlegt werden. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem auf die Hinterlegung folgenden Tag und endet mit dem Tag, welcher der Wiederausfolgung vorangeht.

Die erforderliche Hinterlegungsdauer beträgt

Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen.

Beispiel:

Für ein Cabrio werden jedes Jahr vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres die Zulassungsbescheinigung und die Kraftfahrzeug-Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde hinterlegt und das Cabrio garagiert. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem auf die Hinterlegung folgenden Tag (somit mit dem 2. Oktober) und endet mit dem der Wiederausfolgung vorangehenden Tag (somit mit dem 29. April). Für den Zeitraum von 30. April bis 1. Oktober besteht somit die Steuerpflicht.

Rz 1421
Werden für ein Kraftfahrzeug die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt und wird das Kraftfahrzeug innerhalb des Mindesthinterlegungszeitraumes (10 bzw. 45 Tage, siehe Rz 1420) abgemeldet oder erlischt die Zulassung aus sonstigem Grund, ist eine Voraussetzung (Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafeln für einen bestimmten Zeitraum) für die Befreiungsbestimmung nicht erfüllt und kann die Befreiung daher nicht in Anspruch genommen werden. Der Grund der Abmeldung (z.B. Verkauf, Stilllegung) ist ebenso irrelevant wie der Umstand, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine neuerliche Zulassung erfolgt.

Rz 1422
Steuerbefreite Kraftfahrzeuge bleiben nach § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 während des gesamten Hinterlegungszeitraums zugelassen. Die Zulassung erlischt daher nicht. Vielmehr wird durch die Hinterlegung sichergestellt, dass das Kraftfahrzeug während dieses Zeitraums nicht verwendet wird. Aus diesem Grund wird auf die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet. Das Kraftfahrzeug darf daher während dieses Zeitraums auch nicht verwendet werden (etwa mit vorhandenen Wechselkennzeichen oder ausländischen Kennzeichen).

Beispiel:

Ein Speditionsunternehmen hinterlegt die Kennzeichen seines Lkw für ein halbes Jahr und nimmt die Steuerbefreiung in Anspruch. Innerhalb dieses Zeitraumes betreibt es diesen Lkw jedoch mit zypriotischem Kennzeichen in Österreich.

Diese Vorgehensweise ist aus kraftfahrrechtlicher Sicht unzulässig. Werden die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt, darf dieses Kraftfahrzeug während des Hinterlegungszeitraums auf öffentlichen Straßen im Inland nicht verwendet werden. Durch die Hinterlegung wird im Übrigen die inländische Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht berührt. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen im Inland ist jedoch ohne die behördlichen Kennzeichentafeln nicht erlaubt (§ 36 lit. b KFG 1967). Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges in zwei Staaten ist nicht möglich. Die Zulassung hat grundsätzlich in jenem Staat zu erfolgen, in welchem der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges gelegen ist. Bei Kraftfahrzeugen von Unternehmen gilt als solcher jener Ort, von dem aus über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Eine hauptsächliche Verfügung über ein Kraftfahrzeug von zwei Orten aus ist allerdings denkunmöglich.

Die Steuerpflicht entsteht ab dem Tag der Änderung der Verhältnisse (§ 4 Abs. 3 KfzStG 1992); daher in diesem Beispiel am Tag der erstmaligen (rechtswidrigen) Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland mit dem zypriotischen Kennzeichen.

C.2.2.11. Kraftfahrzeuge für privilegierte Organisationen und Personen (§ 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG 1992)

Rz 1423
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Kraftfahrzeuge zur Verwendung durch Träger von Privilegien in Österreich. Näheres zu diesem Befreiungstatbestand siehe Rz 372 bis 375.

C.2.2.12. Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Z 12 KfzStG 1992)

Rz 1424
Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zum Verkehr zugelassen sind. Näheres zu diesem Befreiungstatbestand siehe Rz 325 bis 331.

C.2.2.13. Anhänger zur Beförderung von Schienenfahrzeugen auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 13 KfzStG 1992)

Rz 1425
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Anhänger, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen (das sind Lokomotiven, Eisenbahnwaggons zur Personen- oder Güterbeförderung, Bau- bzw. Maschinenwaggons) auf der Straße eingerichtet sind. Sie dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden.

C.2.2.14. Im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992)

Rz 1426
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind im Inland zugelassene, im Vor- und Nachlauf zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene verwendete Kraftfahrzeuge bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

Von der Be- oder Entladestelle muss der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof benützt werden und dieser muss im Inland liegen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte