Kraftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 steuerbefreit sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Nähere Ausführungen zur Definition von Wechselkennzeichen siehe Rz 34.
Insgesamt können mit einem Wechselkennzeichen höchstens drei Kraftfahrzeuge betrieben werden. Steuerfrei sind somit höchstens zwei Kraftfahrzeuge, welche mit Wechselkennzeichen verwendet werden.In diese Berechnung einzubeziehen sind Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum entfällt. Falls jedoch die motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt und betreffend Erklärungspflicht siehe Rz 1563.Beispiele:
1. Lkw 1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 7 Tonnen (monatliche Steuer/Mindeststeuer 15 Euro) und Lkw 2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 14 Tonnen (monatliche Steuer 23,80 Euro) werden unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Lkw 2 weist die höhere Steuerbelastung auf, die Steuer ist daher für Lkw 2 zu entrichten.
2. Omnibus (steuerfrei gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992) wird mit einem Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen betrieben. Da der Omnibus bereits gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 steuerfrei ist, wird er in der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Steuer ist vom Lkw zu entrichten.
3. Ein Pkw (Klasse M1, Leistung 120 kW, Erstzulassung 14.8.2020) und ein Lkw (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen) sind während des ganzen Jahres 2020 unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Bei jährlicher Zahlungsweise der Versicherungsprämie beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer daher:
Lkw:
monatliche Kraftfahrzeugsteuer: 12 Tonnen x 1,55 Euro = | 18,60 Euro |
jährliche Kraftfahrzeugsteuer: 18,60 Euro x 12 Monate = | 223,20 Euro |
Pkw: 120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage
66 kW x 0,62 = 40,92 Euro, 20 kW x 0,66 Euro = 13,20 Euro, 10 kW x 0,75 Euro = 7,50 Euro = 61,62 Euro x 12 Monate = 739,44 Euro motorbezogene Versicherungssteuer pro Jahr.
Dieser Betrag ist somit auf die Kraftfahrzeugsteuer anrechenbar. Da die motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt, fällt keine Kraftfahrzeugsteuer an.
Bei Zuweisung des Wechselkennzeichens am 13. Dezember 2020 beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer 19/30 von 61,62 Euro = 39,03 Euro.
Auch hier ist keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, da die motorbezogene Versicherungssteuer höher ist.
Beispiel:
Lkw 1 (Klasse N3, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) und Lkw 2 (Klasse N3, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 50 Tonnen) werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen.
Lkw 1: 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro/Monat
Lkw 2: 50 t x 1,90 Euro = 95 Euro/Monat (Höchststeuersatz: 80 Euro/Monat)
Die monatliche Kraftfahrzeugsteuer für Lkw 1 beträgt 30,60 Euro, für Lkw 2 80 Euro (Höchststeuersatz). Der höhere Steuerbetrag von 80 Euro ist heranzuziehen.
Beispiel:
Ein Oldtimer (Klasse M1, Leistung 80 kW, Erstzulassung im Inland am 14. Juli 1980, kein Katalysator) und ein Lkw (Klasse N2, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen) werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen.
Oldtimer: 56 kW (80 - 24) x 0,682 Euro = 38,19 Euro/Monat
38,19 Euro + 7,64 Euro (20% von 38,19) = 45,83 Euro/Monat (inkl. Erhöhung um 20%)
Lkw: 12 t x 1,55 Euro = 18,60 Euro/Monat
Die Kraftfahrzeugsteuer für den Oldtimer beträgt 45,83 Euro pro Monat, für den Lkw 18,60 Euro. Es ist der höhere Steuerbetrag für den Oldtimer von 45,83 Euro (inkl. Erhöhung um 20%) zu entrichten.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 2 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 48 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 2 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
