Unter dem Begriff "Kraftfahrzeug" sind auch Sattelanhänger zu verstehen, sodass die 15%-Ermäßigung auch für den Sattelanhänger gilt, selbst wenn nur dieser befördert wird.
Der Verkehr findet im Inland statt, wenn der Ver- oder Entladebahnhof im Inland liegt.
Die Steuerermäßigung ist durch Verringerung der vierteljährlich zu entrichtenden Steuer bzw. im Weg der Jahressteuererklärung geltend zu machen.
Beispiel:
Sattelzugfahrzeug (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird einmal im Kalendermonat auf der Bahn befördert.
Berechnung der Ermäßigung:
Kfz: 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro (Mindeststeuer) | 15% Ermäßigung = 2,25 Euro |
Anhänger: 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro | 15% Ermäßigung = 4,59 Euro |
Beispiel:
Das Sattelfahrzeug A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt dem Sattelanhänger A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr verwendet und vier Mal im Kalendermonat auf der Bahn befördert. Die Ermäßigung für die Bahnbeförderung kann für diese Kraftfahrzeuge in diesem Kalendermonat nicht in Anspruch genommen werden, weil das Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger für diesen Kalendermonat gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Auf denselben Steuerschuldner ist in diesem Kalendermonat ein Sattelzugfahrzeug B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 24 Tonnen) zugelassen.
Nachdem die Ermäßigung für Sattelzugfahrzeug A und Sattelanhänger A nicht in Anspruch genommen werden kann, ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer für Sattelzugfahrzeug B und Sattelanhänger B auf Antrag im Ausmaß von vier Mal 15% der Kraftfahrzeugsteuer, welche für die mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuge A anfallen würde, wenn diese nicht befreit wären.
Berechnung der Ermäßigung:
Kraftfahrzeugsteuer, die für Sattelzug A zu entrichten wäre:
Kfz A: 9 Tonnen x 1,55 Euro | = 15,00 Euro (Mindeststeuer) | 15% Ermäßigung = 2,25 Euro |
Anhänger A: 18 Tonnen x 1,70 Euro | = 30,60 Euro | 15% Ermäßigung = 4,59 Euro |
Kraftfahrzeugsteuer für Sattelzug B:
Kfz B: 9 Tonnen x 1,55 Euro | = 15,00 Euro |
Ermäßigung 4 x 15% der Steuer für Kfz A = 4 x 2,25 Euro | = -9 Euro (maximal 15 Euro) |
Kraftfahrzeugsteuer für Kfz B | = 6 Euro |
Anhänger B: 24 Tonnen x 1,90 Euro = | = 45,60 Euro |
Ermäßigung 4 x 15% der Steuer für Anhänger A = 4 x 4,59 Euro | = -18,36 Euro (maximal 45,60 Euro) |
Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger B | = 27,24 Euro |
C.2.5. Andere Befreiungen
Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich auch aus anderen Rechtsquellen, zum Beispiel dem EU-Recht, dem ECE-Abkommen oder dem Interbus-Übereinkommen. Diese Befreiungen betreffen ausschließlich die Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 und werden daher gemäß § 63 Abs. 1 Z 6 BAO vom Zollamt Österreich vollzogen.Auf die diesbezügliche Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8/2007 idgF, wird verwiesen (siehe Abschnitt 2. Steuerbefreiungen).
C.2.6. Steuerpflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung
Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich weg, beginnt die Steuerpflicht mit jenem Tag, an welchem die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind (§ 4 Abs. 2 KfzStG 1992). Betreffend die in diesen Fällen erforderliche Anzeige an das Finanzamt siehe Rz 1560 (§ 6 Abs. 1 KfzStG 1992).Randzahlen 1438 bis 1469: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 2 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- Interbus-Übereinkommen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13
- § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 63 Abs. 1 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
