B.6.2.2.5.1. Allgemeines
Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der Richtlinie 80/1268/EWG idF der RL 2004/3/EG an (Motor Vehicle Emission Group). Die Erzeuger eines Kraftwagens bzw. bei ausländischen Erzeugern deren Bevollmächtigte haben diesen Wert im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheins ersichtlich zu machen (§ 28 Abs. 3b KFG 1967). Entsprechende Angaben sind auch im Falle von Einzelgenehmigungen zu machen und der Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus ist im Genehmigungsdokument anzugeben.Nach dem MVEG-Zyklus wird der Kraftstoffverbrauch je 100 km angegeben.Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist Steuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.Beispiele:
120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16%
50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10%
Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
Da die Normverbrauchsabgabe den Erwerb von verbrauchsarmen Kraftfahrzeugen begünstigen soll, kann für Kraftfahrzeuge, welche sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin angetrieben werden, der Normverbrauchsabgabetarif gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 nach dem (günstigeren) Erdgasverbrauch ermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des zusätzlichen Benzintanks und somit sowohl für monovalente als auch für bivalente Kraftfahrzeuge.Bei Kraftfahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 500 Euro (§ 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991).Unter die Begünstigung gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 fallen folgende Kraftfahrzeuge bzw. Antriebsmotoren:
- Fullhybridfahrzeuge
- Antrieb mit Kraftstoff der Spezifikation E 85
- Antrieb mit Methan in Form von Erdgas/Biogas
- Antrieb mit Flüssiggas
- Antrieb mit Wasserstoff
B.6.2.2.5.1.1. Benzinantrieb
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Benzinmotoren nach der folgenden Formel:Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).Der Höchststeuersatz beträgt 16%.
Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 3 l/km beträgt der Steuersatz Null.
Beispiel:
Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Ein Pkw hat einen Benzinverbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 6,8 l/km. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro.
(6,8 l/km - 3 l/km) x 2% = 7,6% (gerundet 8%)
Nettopreis | 20.000,00Euro |
8% NoVA | 1.600,00Euro |
+ Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 | 320,00 Euro |
Nettopreis inklusive NoVA | 21.920,00Euro |
20% USt | 4.000,00Euro |
Bruttopreis | 25.920,00 Euro |
Für Kraftfahrzeuge mit Benzinantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 60 mg/km NOx betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
B.6.2.2.5.1.2. Dieselantrieb
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Dieselmotoren nach der folgenden Formel:Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).Der Höchststeuersatz beträgt 16%.
Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 2 l/km beträgt der Steuersatz Null.
Beispiel:
Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Ein Dieselfahrzeug hat einen Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 8,2 l. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro.
(8,2 l minus 2 l) x 2% = 12,4% (gerundet 12%)
Nettopreis | 20.000,00Euro |
12% NoVA | 2.400,00Euro |
+ Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 | 480,00 Euro |
Nettopreis inklusive NoVA | 22.880,00Euro |
20% USt | 4.000,00Euro |
Bruttopreis | 26.880,00 Euro |
Für Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 80 mg/km NOx und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen (Partikelemission) kleiner/gleich 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Für mit Dieselmotor betriebene Kraftfahrzeuge bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuer um 300 Euro.B.6.2.2.5.1.3. Motoren mit anderen Kraftstoffarten
Für Motoren mit anderen Kraftstoffarten (zum Beispiel Flüssiggas, Erdgas) ist die Formel für Benzinmotoren heranzuziehen, wobei ein Kilogramm als ein Liter gilt. Wird die Menge an Erdgas in Kubikmeter angegeben, gilt ein Kubikmeter als ein Kilogramm.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- RL 80/1268/EWG , ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36
- RL 2004/3/EG , ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 36
- § 28 Abs. 3b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
