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B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014

BMF2024-0.450.49219.6.2024

B.6.2.2.5.1. Allgemeines

Rz 980
Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der Richtlinie 80/1268/EWG idF der RL 2004/3/EG an (Motor Vehicle Emission Group). Die Erzeuger eines Kraftwagens bzw. bei ausländischen Erzeugern deren Bevollmächtigte haben diesen Wert im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheins ersichtlich zu machen (§ 28 Abs. 3b KFG 1967). Entsprechende Angaben sind auch im Falle von Einzelgenehmigungen zu machen und der Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus ist im Genehmigungsdokument anzugeben.

Rz 981
Nach dem MVEG-Zyklus wird der Kraftstoffverbrauch je 100 km angegeben.

Rz 982
Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist Steuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16%

50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Rz 983
Da die Normverbrauchsabgabe den Erwerb von verbrauchsarmen Kraftfahrzeugen begünstigen soll, kann für Kraftfahrzeuge, welche sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin angetrieben werden, der Normverbrauchsabgabetarif gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 nach dem (günstigeren) Erdgasverbrauch ermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des zusätzlichen Benzintanks und somit sowohl für monovalente als auch für bivalente Kraftfahrzeuge.

Rz 984
Bei Kraftfahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 500 Euro (§ 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991).

Unter die Begünstigung gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 fallen folgende Kraftfahrzeuge bzw. Antriebsmotoren:

B.6.2.2.5.1.1. Benzinantrieb

Rz 985
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Benzinmotoren nach der folgenden Formel:

Rz 986
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 16%.

Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 3 l/km beträgt der Steuersatz Null.

Beispiel:

Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Ein Pkw hat einen Benzinverbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 6,8 l/km. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro.

(6,8 l/km - 3 l/km) x 2% = 7,6% (gerundet 8%)

Nettopreis

20.000,00Euro

8% NoVA

1.600,00Euro

+ Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

320,00 Euro

Nettopreis inklusive NoVA

21.920,00Euro

20% USt

4.000,00Euro

Bruttopreis

25.920,00 Euro

Rz 987
Bei Kraftfahrzeugen, deren CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

Für Kraftfahrzeuge mit Benzinantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 60 mg/km NOx betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

B.6.2.2.5.1.2. Dieselantrieb

Rz 988
Der Steuersatz in Prozent errechnet sich für Pkw mit Dieselmotoren nach der folgenden Formel:

Rz 989
Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 16%.

Bis zu einem Durchschnittsverbrauch von 2 l/km beträgt der Steuersatz Null.

Beispiel:

Erstzulassung EU: 23. November 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Ein Dieselfahrzeug hat einen Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 8,2 l. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro.

(8,2 l minus 2 l) x 2% = 12,4% (gerundet 12%)

Nettopreis

20.000,00Euro

12% NoVA

2.400,00Euro

+ Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

480,00 Euro

Nettopreis inklusive NoVA

22.880,00Euro

20% USt

4.000,00Euro

Bruttopreis

26.880,00 Euro

Rz 990
Bei Kraftfahrzeugen, deren CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

Für Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb, deren Schadstoffgrenze kleiner/gleich 80 mg/km NOx und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen (Partikelemission) kleiner/gleich 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

Die Summe der Steuerverminderungen darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Rz 991
Für mit Dieselmotor betriebene Kraftfahrzeuge bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuer um 300 Euro.

B.6.2.2.5.1.3. Motoren mit anderen Kraftstoffarten

Rz 992
Für Motoren mit anderen Kraftstoffarten (zum Beispiel Flüssiggas, Erdgas) ist die Formel für Benzinmotoren heranzuziehen, wobei ein Kilogramm als ein Liter gilt. Wird die Menge an Erdgas in Kubikmeter angegeben, gilt ein Kubikmeter als ein Kilogramm.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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