Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 170 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.
Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 210 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 170 g/km und 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.
Beispiel - Berechnung des Malus:
Erstzulassung EU: 23. November 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist
(240 g/km - 150 g/km) x 25 Euro = | 2.250 Euro |
(240 g/km - 170 g/km) x 25 Euro = | 1.750 Euro |
(240 g/km - 210 g/km) x 25 Euro = | 750 Euro |
Malus gesamt | 4.750 Euro |
B.6.2.2.5.3. Rechtslage 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 160 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.
Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 220 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 180 g/km und 160 g/km errechneten Werten weitere 25 Euro.
Beispiel - Berechnung des Malus:
Erstzulassung EU: 11. Juni 2011 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist
(240 g/km - 160 g/km) x 25 Euro = | 2.000 Euro |
(240 g/km - 180 g/km) x 25 Euro = | 1.500 Euro |
(240 g/km - 220 g/km) x 25 Euro = | 500 Euro |
Malus gesamt | 4.000 Euro |
B.6.2.2.5.4. Rechtslage 1. Jänner 2010 bis 28. Februar 2011 (Änderung Malus CO2-Werte)
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
