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B.6.2.2.5.2. Rechtslage 1. Jänner 2013 bis 28. Februar 2014, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)

BMF2021-0.410.6651.7.2021

Rz 993
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 170 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 210 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 170 g/km und 150 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.

Beispiel - Berechnung des Malus:

Erstzulassung EU: 23. November 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist

(240 g/km - 150 g/km) x 25 Euro =

2.250 Euro

(240 g/km - 170 g/km) x 25 Euro =

1.750 Euro

(240 g/km - 210 g/km) x 25 Euro =

750 Euro

Malus gesamt

4.750 Euro

Rz 994
Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.

B.6.2.2.5.3. Rechtslage 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)

Rz 995
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 180 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu dem oben angeführten für die Grenze von 160 g/km errechneten Wert weitere 25 Euro.

Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 220 g/km beträgt der Maluswert zusätzlich zu den oben angeführten für die Grenze von 180 g/km und 160 g/km errechneten Werten weitere 25 Euro.

Beispiel - Berechnung des Malus:

Erstzulassung EU: 11. Juni 2011 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Kauf eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Ausstoß von 240 g/km aufweist

(240 g/km - 160 g/km) x 25 Euro =

2.000 Euro

(240 g/km - 180 g/km) x 25 Euro =

1.500 Euro

(240 g/km - 220 g/km) x 25 Euro =

500 Euro

Malus gesamt

4.000 Euro

Rz 996
Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.

B.6.2.2.5.4. Rechtslage 1. Jänner 2010 bis 28. Februar 2011 (Änderung Malus CO2-Werte)

Rz 997
Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Seit 18. Juni 2009 ist die 20-prozentige Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf den Gesamtbetrag der Normverbrauchsabgabe, also auf die Normverbrauchsabgabe gemäß Tarif im Sinne des § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 zuzüglich Malus (oder abzüglich Bonus) im Sinne des § 6a NoVAG 1991 anzuwenden.

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Betroffene Normen:

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