- für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro,
- für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro.
Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist.
Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984).
Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Benzin
CO2 in g/km: 240
(240 - 90) / 5 = 30%
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 30% | 3.000,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.943,75 Euro |
* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Diesel
CO2 in g/km: 240
(240 - 90) / 5 = 30%
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 30% | 3.000,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.956,25 Euro |
* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €
Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Benzin
CO2 in g/km: 300
(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32% | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.268,75 Euro |
* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Diesel
CO2 in g/km: 300
(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32% | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.281,25 Euro |
* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €
Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Benzin
kein CO2-Wert bekannt
kein Verbrauchswert bekannt
147 kW
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 110,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.253,75 Euro |
* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:
147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz
294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden
Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 €
** Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Benzin
kein CO2-Wert bekannt
MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km
147 kW
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 62,50 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.206,25 Euro |
* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert:
11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz
275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden
Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €
** Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Full-Hybrid (Benzin)
kein CO2-Wert bekannt
kein Verbrauchswert bekannt
125 kW
Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro |
NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 0,00 Euro |
minus Umwelt-Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991** | - 75,00 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.125,00 Euro |
* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert:
125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz
250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus)
** Berechnung Umwelt-Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Umwelt-Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Umwelt-Bonus berücksichtigt.
Umwelt-Bonus aliquotiert: (600 € / 8) x 1 = 75 €
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
