B.6.2.2.4.1. Allgemeines
Ab dieser Novelle des Normverbrauchsabgabegesetzes wird für die Besteuerung von Personenkraftwagen anstelle des Treibstoffverbrauches (Normverbrauch nach MVEG) der CO2-Ausstoß in g/km nach dem Messzyklus NEFZ herangezogen. Anstatt des bisherigen Systems, das in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch aus einer tarifmäßigen Normverbrauchsabgabe, einem Bonus-Malus-System und einem Zuschlag bestand, wird nunmehr ein einfaches Tarifmodell angewendet, das aus einer Bemessungsgrundlage und einem linear progressiven Tarif besteht. Ein CO2-Erhöhungsbetrag (Malus) ist nur mehr für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß vorgesehen.Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach der folgenden Formel:Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).
Der Höchststeuersatz beträgt ab 1. März 2014 32% (bisher 16%).
Übersteigt bei einem Kraftfahrzeug der CO2-Ausstoß 250 g/km, so erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer.Beispiel:
300 g/km CO2-Ausstoß:
300 g/km - 250 g/km = 50 g/km x 20 Euro =1.000 Euro
Die bisherige Bonus-Malus-Regelung gemäß § 6a NoVAG 1991 wurde ersatzlos gestrichen. Wesentliche Punkte des § 6a NoVAG 1991 wurden in den § 6 NoVAG 1991 übernommen, wie zum Beispiel die pauschale Ersatzermittlung des CO2-Ausstoßes oder der Bonus für alternative Antriebsarten.
Der 20%-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 entfällt ersatzlos.Ab 1. März 2014 entfällt die Steuerverminderung gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 für Kraftfahrzeuge bis zu einer bestimmten Schadstoffgrenze an NOx-Emissionen ("NOx-Bonus").Für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor gilt vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 eine Bonusregelung von höchstens 600 Euro (bisher 500 Euro).
Sonderregelungen (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF ab 1. März 2014) gelten im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben für Gebrauchtfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet ins Inland gelangen (siehe Rz 1020 sowie Rz 930 bis 937).Sonderregelungen (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014) gelten für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (z.B. Normverbrauchsabgabe als Teil der Leasingrate - siehe Rz 1022 sowie Rz 938 bis 948).B.6.2.2.4.2. Änderung Abzugsposten - Rechtslage 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2019
Ab dem 1. Jänner 2016 beträgt der Abzugsposten (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) für alle Kraftfahrzeuge unabhängig von der Kraftstoffart 300 Euro.Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Erstzulassung EU: 15. April 2016 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 5. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Bemessungsgrundlage netto: 10.000,00 Euro; CO2-Emissionswert: 300 g/km
Bemessungsgrundlage | 10.000,00Euro |
NoVA-Satz: 32% | 3.200,00Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 375,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 112,50 Euro |
zu entrichtende Normverbrauchabgabe | 3.462,50 Euro |
* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2016 mehr als fünf ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden nur drei Achtel des Malus und Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 3 = 375,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (300 € / 8) x 3 = 112,50 €
B.6.2.2.4.3. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus - Rechtslage 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) für alle Kraftfahrzeuge unabhängig von der Kraftstoffart 400 Euro.Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist.
Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984).
Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Erstzulassung EU: 15. Februar 2015 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 10. Dezember 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)
Bemessungsgrundlage netto: 10.000,00 Euro; CO2-Emissionswert: 250 g
Bemessungsgrundlage | 10.000,00Euro |
NoVA-Satz: 32% | 3.200,00Euro |
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro |
minus Abzugsposten gemäß§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 100,00Euro |
zu entrichtende Normverbrauchabgabe | 3.100,00 Euro |
* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2015 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im Dezember 2021), werden nur zwei Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (400 € / 8) x 2 = 100 €
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
