B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG 1991)
B.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021
B.2.1.2. Von der Normverbrauchsabgabe umfasste Kraftfahrzeuge
Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch Klasse L7e einzustufen sind.Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit 1. September 2022, aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 108/2022, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen.
B.2.1.2.2.1. Klasse L6e (Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach den folgenden Kriterien eingestuft:- Motor mit Innenverbrennung
vier Räder und eine der genannten Antriebsformen:
- Selbstzündungsmotor (CI)
- Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
- Elektromotor
- Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Fremdzündungsmotor (PI)
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und
- Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und
- ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und
- ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes.
Beispiel:
- ein leichtes Straßen-Quad
B.2.1.2.2.2. Klasse L7e (Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge)
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L7e nach den folgenden Kriterien eingestuft:- Motor mit Innenverbrennung
vier Räder und eine der genannten Antriebsformen und
- Selbstzündungsmotor (CI)
- Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
- Elektromotor
- Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Fremdzündungsmotor (PI)
- (a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
- (b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
Masse in fahrbereitem Zustand:
- L7e-Kraftfahrzeug, das nicht als L6e-Kraftfahrzeug eingestuft werden kann
Beispiel:
- Ein schweres Straßen-Quad
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- VO 168/2013 , ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52
