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B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 512
Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch Klasse L7e einzustufen sind.

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit 1. September 2022, aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 108/2022, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen.

B.2.1.2.2.1. Klasse L6e (Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)

Rz 513
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

Rz 514
Ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 425 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren.

Beispiel:

B.2.1.2.2.2. Klasse L7e (Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge)

Rz 515
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L7e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

Rz 516
Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 450 kg (bis 600 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW.

Beispiel:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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