Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit 1. September 2022, aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 108/2022, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen.
B.2.1.2.2.1. Klasse L6e (Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach den folgenden Kriterien eingestuft:- Motor mit Innenverbrennung
vier Räder und eine der genannten Antriebsformen:
- Selbstzündungsmotor (CI)
- Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
- Elektromotor
- Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Fremdzündungsmotor (PI)
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und
- Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und
- ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und
- ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes.
Beispiel:
- ein leichtes Straßen-Quad
B.2.1.2.2.2. Klasse L7e (Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge)
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L7e nach den folgenden Kriterien eingestuft:- Motor mit Innenverbrennung
vier Räder und eine der genannten Antriebsformen und
- Selbstzündungsmotor (CI)
- Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor
- Elektromotor
- Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird
Fremdzündungsmotor (PI)
- (a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen
- (b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
Masse in fahrbereitem Zustand:
- L7e-Kraftfahrzeug, das nicht als L6e-Kraftfahrzeug eingestuft werden kann
Beispiel:
- Ein schweres Straßen-Quad
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- VO 168/2013 , ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52
