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B.2. Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

B.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021

B.2.1.1. Einstufung nach dem KFG 1967

Rz 500
Für die Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug unter das NoVAG 1991 fällt, wird auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt (Kraftfahrgesetz 1967). Aufgrund der mittlerweile europaweit einheitlichen Vorgaben hinsichtlich der Einordnung von Kraftfahrzeugen ist die Einteilung ohne großen Aufwand möglich und aus den jeweiligen Fahrzeugpapieren erkennbar, wie zum Beispiel:

Rz 501
Im Regelfall ist auf die jeweilige Einordnung laut den Fahrzeugpapieren abzustellen. Nur in jenen Fällen, in denen für ein Kraftfahrzeug noch keine Einteilung in eine Klasse getroffen wurde oder sich die Einteilung als falsch erweist, sollen die Vorgaben für die Einteilung in Klassen nach § 3 KFG 1967 sinngemäß gelten.

Rz 502
Maßgebend ist die kraftfahrrechtliche Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein Tatbestand gemäß § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 gesetzt wird.

B.2.1.2. Von der Normverbrauchsabgabe umfasste Kraftfahrzeuge

Rz 503
Angelehnt an die Klassen des § 3 KFG 1967 umfasst § 2 NoVAG 1991 folgende vier Gruppen:

B.2.1.2.1. Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e)

Rz 504
Krafträder und andere zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge unterliegen der Normverbrauchsabgabe.

Die bis zum 30. Juni 2021 im Steuersatz enthaltene Befreiung für Krafträder mit einem Hubraum von gleich oder weniger als 125 Kubikzentimetern ist nun bereits im Anwendungsbereich aufgenommen. Dies bedeutet, dass solche Krafträder beziehungsweise Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder weniger als 125 Kubikzentimetern nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

B.2.1.2.1.1. Krafträder

Rz 505
Ein Kraftrad ist ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern (mit oder ohne Doppelrad).

B.2.1.2.1.2. Klasse L3e (Zweirädriges Kraftrad)

Rz 506
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/129 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2019, Seite 106, werden Kraftfahrzeuge der Klasse L3e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

Rz 507
Aufgrund des Einordnungskriteriums, dass ein zweirädriges Kraftfahrzeug dann in die Klasse L3e einzustufen ist, wenn es nicht in die Klasse L1e einzustufen ist, müssen auch diese Kriterien berücksichtigt werden.

Ein zweirädriges Kraftfahrzeug fällt in die Klasse L1e, wenn es die folgenden Kriterien aufweist:

Zweirädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klasse L1e einzustufen sind, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe.

Weiters ergibt sich für die Einstufung in die Klasse L3e, dass zweirädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse mindestens ein Hubvolumen von 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h aufweisen müssen. Jedoch fallen zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 125 Kubikzentimetern nicht unter die Normverbrauchsabgabe, da diese gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind (siehe Rz 504).

B.2.1.2.1.3. Klasse L4e (Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen)

Rz 508
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L4e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

Rz 509
Somit handelt es sich bei diesen Krafträdern um ein zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen mit einem Hubraum von über 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

B.2.1.2.1.4. Klasse L5e (Dreirädriges Kraftfahrzeug)

Rz 510
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L5e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

Rz 511
Hierbei handelt es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum von über 50 Kubikzentimetern bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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