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B.2.1.2.3. Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 517
Unter die Klasse M1 fallen beispielsweise auch Limousinen, Kombis, Geländewagen ("SUV") oder Wohnmobile.

Rz 518
Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Rz 519
Ein Kombinationskraftwagen ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Rz 520
Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.

Rz 521
Ein Geländekraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.

B.2.1.2.4. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1)

Rz 522
Seit dem 1. Juli 2021 umfasst der Anwendungsbereich des NoVAG 1991 auch Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis einschließlich 3.500 Kilogramm höchstes zulässiges Gesamtgewicht, also Kraftfahrzeuge der Klasse N1. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kastenwagen, Pritschenwagen ("Pick-up") und Kleintransporter.

Rz 523
Kraftfahrzeuge der Klasse N1,

sind grundsätzlich auch nach dem 1. Juli 2021 nicht normverbrauchsabgabepflichtig. Diese Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Juli 2021 unter den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 gefallen, da sich die auf diese Kraftfahrzeuge für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe anzuwendende Rechtslage nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen unions- bzw. EWR-weiten Zulassung bestimmt (siehe Rz 930 ff sowie Rz 937).

Anderes gilt, wenn es aufgrund eines Umbaus der Kraftfahrzeuge zu einer Änderung der Fahrzeugklasse kommt. In diesem Fall kann nicht mehr die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung herangezogen werden (siehe Rz 440).

Für Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die ab dem 1. Juli 2021 aus einem Drittstaat in das Inland gebracht werden, ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der tatsächlichen Tatbestandserfüllung zu bemessen (siehe Rz 935). Da im Zeitpunkt der Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 normverbrauchsabgabepflichtig sind, entsteht daher grundsätzlich bei Verbringung eines solchen Kraftfahrzeuges ins Inland die Normverbrauchsabgabepflicht.

Bei der Prüfung der Normverbrauchsabgabepflicht bei Kraftfahrzeugen der Klasse N1 sind folgende Schritte zu setzen:

  1. 1. Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ist zu überprüfen, ob das jeweilige Kraftfahrzeug unter den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 fällt (§ 2 NoVAG 1991);
  2. 2. Prüfung, ob § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar ist - Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage;
  3. 3. Bei Anwendung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die unionsrechtliche Gleichbehandlung des Kraftfahrzeuges sicherzustellen - Ermittlung der Normverbrauchsabgabe nach der jeweils anzuwendenden Rechtslage (hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Befreiungen, der Tarifberechnung, etc. in dieser Rechtslage);

Beispiel 1:

Ein Pritschenwagen (leichtes Nutzfahrzeug der Klasse N1, KN 8704) wird am 24. Juni 2023 aus Polen nach Österreich importiert und zugelassen. Erstmalig war das Kraftfahrzeug im Jänner 2020 in Polen zugelassen.

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Einstufung im Juni 2023 (N1) ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe zu erfassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Jänner 2020) maßgeblich. Da im Jänner 2020 die zolltarifarische Einstufung für den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 maßgeblich war, unterliegt das Kraftfahrzeug aufgrund der Einordnung in die KN-Position 8704 nicht der Normverbrauchsabgabe.

Beispiel 2:

Ein Pick-up (Klasse N1, KN 8703) wird am 24. Juni 2023 aus Polen nach Österreich importiert und zugelassen. Erstmalig war das Kraftfahrzeug im Jänner 2020 in Polen zugelassen.

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Einstufung im Juni 2023 (N1) ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe zu erfassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Jänner 2020) maßgeblich. Das Kraftfahrzeug ist nach der im Jänner 2020 für Personenkraftwagen (KN-Position 8703) maßgeblichen Rechtslage zu berechnen.

Beispiel 3:

Ein Pick-up (Klasse M1, KN 8704) wird am 24. Juni 2023 aus Polen nach Österreich importiert und zugelassen. Erstmalig war das Kraftfahrzeug im Jänner 2020 in Polen zugelassen.

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Einstufung im Juni 2023 (M1) ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe zu erfassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Jänner 2020) maßgeblich. Da im Jänner 2020 die zolltarifarische Einstufung für den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 maßgeblich war, unterliegt das Kraftfahrzeug aufgrund der Einordnung in die KN-Position 8704 nicht der Normverbrauchsabgabe.

Rz 524
Kraftfahrzeuge der Klasse N1 sind zu unterscheiden in unvollständige Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrgestelle), vervollständigte Kraftfahrzeuge (unvollständiges Kraftfahrzeug, welches vervollständigt wurde) sowie vollständige Kraftfahrzeuge. Erkennbar sind unvollständige und vervollständigte Kraftfahrzeuge beispielsweise durch das Feld "449 - FERTIGUNGSSTAND C" in der Genehmigungsdatenbank. Folgende Eintragungen sind möglich, wobei B und D für die weiteren Ausführungen in diesem Abschnitt relevant sind:

Weitere Hinweise für das Vorliegen eines unvollständigen oder vervollständigten Kraftfahrzeuges können die Felder zu den Basisfahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank (Hersteller, Typgenehmigung, Datum; Nummern 23 - 29) sowie im COC-Papier (Eintragung 0.5.1.) sein.

Rz 525
Im NoVAG 1991 wird nicht festgelegt, ob es sich bei einem unvollständigen Kraftfahrzeug der Klasse N1 um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 NoVAG 1991 handelt, weshalb hier auf die kraftfahrrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden muss. In der einschlägigen EU-Verordnung (Artikel 3 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14. Juni 2018 S. 1) handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug um "ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Kraftfahrzeug, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem eigenen Antrieb, auf mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bewegt zu werden. Daraus ergibt sich, dass bereits bei Lieferung eines unvollständigen Kraftfahrzeuges der Klasse N1 an einen Endkunden die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist (siehe Rz 400 ff). Es ist jedoch festzuhalten, dass das unvollständige Kraftfahrzeug der Klasse N1 ohne Aufbau nicht ohne weiteres im Inland zulassungsfähig ist, allerdings im Regelfall mit geringem Aufwand in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden kann. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein unvollständiges Kraftfahrzeug mit der Absicht angeschafft wird, dieses nach der Vervollständigung zuzulassen und zu verwenden.

Zur Bemessungsgrundlage bei Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 818 ff.

Zur Berechnung des Tarifs bei Kraftfahrzeugen der Klasse N1 siehe Rz 905 ff.

Rz 526
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 unterliegen "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1)" ab 1. Juli 2021 der Normverbrauchsabgabe. Hat demzufolge ein Kraftfahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und liegt damit eine Einstufung in die Klasse N1 vor, unterliegt das Kraftfahrzeug der Normverbrauchsabgabe. Wird bei einer sogenannten "Ablastung" lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht auf 3.500 kg abgesenkt, jedoch die zulässige Gesamtmasse und die Einstufung in Klasse N2 nicht verändert, unterliegen diese Kraftfahrzeuge nicht der Normverbrauchsabgabe.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte