A.2.3.1. Allgemeines
Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (VwGH 27.2009/16/0107).§ 82 Abs. 8 KFG 1967 regelt als lex specialis, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Kraftfahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Entsprechend dieser Vermutung ist somit entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet:
Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, kommt § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel zum Tragen (siehe Rz 41), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel zum Tragen (siehe Rz 42) (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378).
Bei der Prüfung wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Inland verwendet werden darf, gilt es somit folgende Punkte zu klären:
- 1. Zunächst gilt es zu klären, wer der Verwender des Kraftfahrzeuges ist.
- 2. Anschließend ist der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges zu bestimmen. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Verwenders.
- 3. Befindet sich der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Verwenders im Inland, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der dauernde Standort im Inland liegt.
Diese einjährige Frist wird durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.
Hat oder begründet ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in ÖsterreichRz 43 und Rz 44). Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Kraftfahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Zur Unterbrechung der Frist des Kraftfahrzeuges in das Ausland siehe Rz 43 undRz 44§ 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiterverwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt. Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland istBeispiel:
Der Hauptwohnsitz von M befindet sich unstrittig seit 2018 in Österreich; er verwendet seit März 2018 ein in Deutschland auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug in Österreich. M ist bereits in Pension und verbringt mehrere Monate pro Jahr mit seinem Kraftfahrzeug in Frankreich oder Italien bei Verwandten. Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges wird dadurch nicht verändert, weshalb durchgehend seit März 2018 Normverbrauchsabgabepflicht und seit April 2018 Kraftfahrzeugsteuerpflicht (widerrechtliche Verwendung) besteht. Eine (auch längere) Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland unterbricht die Steuerpflicht nicht.
A.2.3.2. Unterbrechung der Monatsfrist
Rechtslage bis 23. April 2014 - Unterbrechung der Monatsfrist durch eine Verbringung:Der VwGH hat entschieden, dass die Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Unionsgebiet neu zu laufen beginnt (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221). Diese Rechtsansicht wurde durch das Erkenntnis VwGH 25.Ro 2015/16/0031, bestätigt.
Mit BGBl. I Nr. 26/2014, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 23. April 2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass die Frist von einem Monat durch eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird.
Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 war diese klarstellende Gesetzesänderung rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten. Der VfGH hat § 135 Abs. 27 KFG 1967 jedoch als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 02.12.2014, G 72/2014-11).
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 ist somit schließlich erst am 24. April 2014 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (Verbringung ins Ausland unterbricht die Monatsfrist) war daher für Tatbestandsverwirklichungen bis einschließlich 23. April 2014 anzuwenden.
Erfolgte die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeuges vor dem 24. April 2014, galt Folgendes:
Für die Beurteilung des dauernden Standortes war das Erkenntnis des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, zu beachten, wonach die Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Unionsgebiet neu zu laufen beginnt. Für Zeiträume vor dem 24. April 2014 ergab sich daher trotz dauerndem Standort im Inland keine Zulassungsverpflichtung, wenn (solange) § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen aufgrund einer (all)monatlichen Auslandsverbringung unterbrochen wurde. Wird einer Zulassungsverpflichtung im Inland auszugehen.
Beispiel 1:
Einbringung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgte am 1. Februar 2014. Es erfolgte eine Ausbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Inland (Außerlandesbringung) am 23. Februar 2014 (Unterbrechung der Monatsfrist). Am 28. Februar 2014 wird das Kraftfahrzeug erneut in das Inland eingebracht. Eine erneute Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges erfolgt erst am 3. April 2014. Die Zulassungspflicht entstand mit 28. März 2014, da die Monatsfrist zwischen 28. Februar und 28. März 2014 nicht neuerlich durch eine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges unterbrochen wurde.
Beispiel 2:
Einbringung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgte am 15. April 2014. Es erfolgte keine Ausbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Inland bis 15. Mai 2014. Die Zulassungspflicht entstand mit 15. Mai 2014, da die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) nicht durch eine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges innerhalb eines Monats unterbrochen wurde.
In diesem Fall hätte auch eine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges ab 24. April 2014 die Monatsfrist nicht mehr unterbrochen und die Zulassungspflicht wäre jedenfalls mit 15. Mai 2014 entstanden (siehe Rz 44).
Rechtslage ab 24. April 2014 - Keine Unterbrechung der Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung:§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der durch BGBl. I Nr. 26/2014 geänderten Fassung ist seit 24. April 2014 zu beachten, wonach die Monatsfrist ex lege durch eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 - keine Unterbrechung der Monatsfrist - ist unabhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung in das Inland auf alle Fälle anzuwenden, in denen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland im Bundesgebiet
Beispiel:
Einbringung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges am 15. April 2014. Es erfolgte eine vorübergehende Ausbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Inland am 28. April 2014. Diese vorübergehende Ausbringung aus dem Inland nach dem 23. April 2014 unterbricht die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht mehr. Die Zulassungspflicht entstand daher mit 15. Mai 2014.
A.2.3.3. Entstehung der Steuerschuld, Abgabenerklärung und Festsetzung
- Normverbrauchsabgabe
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Sie ist daher festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder, wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Normverbrauchsabgabe ist im Fall der widerrechtlichen Verwendung mit dem Monat der Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich oder mit der "Nicht-Unterbrechung" der Monatsfrist festzusetzen.
Beispiel 1 - Rechtslage bis 23. April 2014:
- Einbringung des Kraftfahrzeuges am 15. Jänner 2014
- Außerlandesbringung am 20. Jänner 2014
- Erneute Einbringung am 13. Februar 2014
- Außerlandesbringung am 28. Februar 2014
- Erneute Einbringung am 2. März 2014
- Außerlandesbringung am 5. April 2014
Da zwischen 2. März 2014 und 5. April 2014 keine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges erfolgte und damit die Monatsfrist nicht unterbrochen wurde, bestand eine Zulassungsverpflichtung mit 2. April 2014. Die Steuerschuld entstand am 2. März 2014.
Beispiel 2 - Rechtslage ab 24. April 2014:
- Einbringung des Kraftfahrzeuges am 15. Jänner 2023
- Außerlandesbringung am 30. Jänner 2023
- Erneute Einbringung am 1. Februar 2023
- Außerlandesbringung am 28. Februar 2023
Da die Monatsfrist auch durch die vorübergehende Verbringung am 30. Jänner 2023 nicht unterbrochen wird, bestand eine Zulassungsverpflichtung mit 15. Februar 2023. Die Steuerschuld entstand am 15. Jänner 2023.
- Kraftfahrzeugsteuer
Rechtslage bis 31. Dezember 2018:
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der maßgebliche Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr.
Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Abgabenerklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Eine Festsetzung gemäß § 201 BAO kann daher erst nach dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgen.
Rechtslage ab
Mit BGBl. I Nr. 62/2018 wurde § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 neu gefasst. Hierbei wurden die Bestimmungen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung in Z 1 neu formuliert.
Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen.
Somit hat die Festsetzung bei widerrechtlicher Verwendung nun auch unterjährig zu erfolgen und es muss nicht die allgemeine Frist für die Jahreserklärung der Kraftfahrzeugsteuer abgewartet werden.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
