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A.2. Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland

BMF2024-0.450.49219.6.2024

A.2.1. Allgemeines

Rz 36
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

Bezüglich der Bindungswirkung der Abgabenbehörden an Vorfragenentscheidungen anderer Behörden siehe Rz 1310.

Rz 37
Keine widerrechtliche Verwendung ist gegeben, wenn in der Einzelfallentscheidung vor der Ausnahmesituation der COVID-19 Pandemie die Standortvermutung widerlegt werden konnte.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betreibt sein Unternehmen in Italien. Das in Italien zugelassene Kraftfahrzeug wird grundsätzlich zu mehr als 80% der gefahrenen Kilometer für betriebliche Zwecke in Italien genutzt.

Aufgrund der Grenzschließungen im Jahr 2020 konnten keine Auslandsfahrten erfolgen. Die Beurteilung des Sachverhalts hat in diesen Fällen unter Außerachtlassung der außergewöhnlichen Pandemiesituation zu erfolgen. Stellt sich hierbei heraus, dass unter Außerachtlassung der Pandemiesituation keine widerrechtliche Verwendung vorliegt, dann kann auch der Umstand der Pandemiesituation zu keiner widerrechtlichen Verwendung führen.

Rz 38
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges im Inland, welches nach den Vorschriften des KFG 1967 zuzulassen wäre. Ein Kraftfahrzeug unterliegt damit der Steuer ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Kraftfahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 in Österreich nicht mehr zulässig ist (VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254).

Die häufigsten Anwendungsfälle für diesen Tatbestand sind:

Zur Dauer der Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer siehe Rz 1482. In Fällen der widerrechtlichen Verwendung ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig (siehe Rz 1584).

A.2.2. Verwendung von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen

Rz 39
Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge oder Anhänger auf inländischen Straßen verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung ist in § 37 KFG 1967 geregelt, die örtliche Zuständigkeit der inländischen Zulassungsbehörde richtet sich nach dem dauernden Standort des Kraftfahrzeuges gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967.

Als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges gilt für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde im inländischen Zulassungsverfahren:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte