A.2.1. Allgemeines
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.Bezüglich der Bindungswirkung der Abgabenbehörden an Vorfragenentscheidungen anderer Behörden siehe Rz 1310.
Keine widerrechtliche Verwendung ist gegeben, wenn in der Einzelfallentscheidung vor der Ausnahmesituation der COVID-19 Pandemie die Standortvermutung widerlegt werden konnte.Beispiel:
Ein Einzelunternehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betreibt sein Unternehmen in Italien. Das in Italien zugelassene Kraftfahrzeug wird grundsätzlich zu mehr als 80% der gefahrenen Kilometer für betriebliche Zwecke in Italien genutzt.
Aufgrund der Grenzschließungen im Jahr 2020 konnten keine Auslandsfahrten erfolgen. Die Beurteilung des Sachverhalts hat in diesen Fällen unter Außerachtlassung der außergewöhnlichen Pandemiesituation zu erfolgen. Stellt sich hierbei heraus, dass unter Außerachtlassung der Pandemiesituation keine widerrechtliche Verwendung vorliegt, dann kann auch der Umstand der Pandemiesituation zu keiner widerrechtlichen Verwendung führen.
Die häufigsten Anwendungsfälle für diesen Tatbestand sind:
- Verwendung von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen (siehe Rz 39)
- Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (siehe Rz 40 ff)
Zur Dauer der Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer siehe Rz 1482. In Fällen der widerrechtlichen Verwendung ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig (siehe Rz 1584).
A.2.2. Verwendung von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge oder Anhänger auf inländischen Straßen verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung ist in § 37 KFG 1967 geregelt, die örtliche Zuständigkeit der inländischen Zulassungsbehörde richtet sich nach dem dauernden Standort des Kraftfahrzeuges gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967.Als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges gilt für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde im inländischen Zulassungsverfahren:
- der Hauptwohnsitz des Antragstellers (siehe Rz 52),
- bei Kraftfahrzeugen von Unternehmen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Kraftfahrzeug hauptsächlich verfügt, der somit Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Kraftfahrzeug ist. Im Zweifel ist dies der Unternehmenssitz (VwGH 20.11.2007, 2006/11/0024).
- bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens. Im Zweifel ist dies der Unternehmenssitz (VwGH 20.11.2007, 2006/11/0024).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
