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Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Russland

BMF2023-0.867.3896.12.20232023

Beachte:
Diese Info wird durch den Erlass des BMF vom 30.05.2024, 2024-0.317.354, aufgehoben.

Im Wege einer Verbalnote vom 8. August 2023 wurden durch Russland zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 10/2003 i.d.F. BGBl. III Nr. 89/2019) mit sofortiger Wirkung suspendiert. Die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) ausgesetzt.

Von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen betroffen:

Nicht betroffen von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen:

Da die Kernbestimmungen des DBA suspendiert sind, ist Österreich nicht daran gehindert, im Verhältnis zu Russland uneingeschränkt nach den Regelungen des österreichischen nationalen Rechts zu besteuern. Im Einzelnen bedeutet das:

Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

DBA-Russland, Suspendierung

Verweise:

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
BMF 30.05.2024, 2024-0.317.354

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