Beachte:
Diese Info wird durch den Erlass des BMF vom 30.05.2024, 2024-0.317.354, aufgehoben.
Im Wege einer Verbalnote vom 8. August 2023 wurden durch Russland zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 10/2003 i.d.F. BGBl. III Nr. 89/2019) mit sofortiger Wirkung suspendiert. Die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) ausgesetzt.
Von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen betroffen:
- Betriebstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 5)
- Sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art. 6 - Art. 22)
- Gleichbehandlung (Art. 24)
- Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1)
- Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2)
- Protokollbestimmung zu Art. 25
Nicht betroffen von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen:
- Persönlicher Geltungsbereich samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 1)
- Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2)
- Allgemeine Begriffsbestimmungen samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 3)
- Ansässige Person samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 4)
- Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23)
- Verständigungsverfahren (Art. 25)
- Informationsaustausch samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 26)
Da die Kernbestimmungen des DBA suspendiert sind, ist Österreich nicht daran gehindert, im Verhältnis zu Russland uneingeschränkt nach den Regelungen des österreichischen nationalen Rechts zu besteuern. Im Einzelnen bedeutet das:
- Die Bestimmungen über die Anwendbarkeit des DBA auf Steuern (Art. 2) und auf Personen (Art. 1 iVm Art. 4) wurden nicht ausgesetzt. Die Ansässigkeit einer Person iSd DBA kann daher weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.
- Die Verteilungsnormen des DBA (Art. 6 - 22) sind von der Aussetzung betroffen. Da sämtliche Verteilungsnormen suspendiert wurden, erfolgt keine Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten. Ohne eine Einigung über die Aufteilung sind die Vertragsstaaten nicht daran gehindert, nach den Regelungen ihres nationalen Rechts uneingeschränkt zu besteuern.
- Der Methodenartikel (Art. 23), der die Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt, ist nicht von der Suspendierung betroffen. Die Bestimmung richtet sich an den Ansässigkeitsstaat und sieht eine Verpflichtung vor, entweder die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat im Ansässigkeitsstaat freizustellen oder die im anderen Vertragsstaat angefallenen Steuern im Ansässigkeitsstaat anzurechnen. Die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 lit. a) und lit. d) regeln auf österreichischer Seite die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt und gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Einkünfte "nach diesem Abkommen" im anderen Vertragsstaat (Russland) besteuert werden dürfen. Werden die Verteilungsnormen aufgrund der Suspendierung nicht mehr angewandt, dürfen die Einkünfte nicht "nach diesem Abkommen", sondern Kraft des innerstaatlichen Rechts im Quellenstaat besteuert werden. Folglich gelangen Art. 23 Abs. 1 lit a) und lit. d) nicht zur Anwendung und der Ansässigkeitsstaat ist nicht verpflichtet, Einkünfte aufgrund des Abkommens zu befreien. Gleichfalls gelangt Art. 23 Abs. 1 lit. b) nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur auf Einkünfte abstellt, "… die nach Artikel 10 oder Artikel 13 Absatz 4…" in Russland besteuert werden dürfen. Auch Art. 23 Abs. 1 lit. c) läuft ins Leere. Schließlich läuft auch Art. 23 Abs. 1 lit e) ins Leere, da Einkünfte nicht "auf Grund dieses Abkommens" in Russland zu besteuern sind.
- Art. 25 beinhaltet eine Regelung zur Führung von Verständigungsverfahren und wurde nicht suspendiert. Da das DBA die Besteuerungsansprüche der Vertragsstaaten nicht mehr einschränkt, kann ein solches Verfahren jedoch nicht mehr eingeleitet und geführt werden.
- Der Informationsaustausch (Art. 26) wurde nicht suspendiert. Allerdings hat Österreich im März 2022 den Informationsaustausch sowohl auf Grundlage des DBA (Art. 26) als auch auf Grundlage des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III Nr. 193/2014) unter Berufung auf die Anwendung des Grundsatzes des Ordre Public, der sowohl in Art. 26 Abs. 3 DBA-Russland als auch in Art. 21 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens ausdrücklich als Informationsaustauschverweigerungsgrund vorgesehenen ist, ausgesetzt.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003 |
Schlagworte: | DBA-Russland, Suspendierung |
Verweise: | Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014 |