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BGBl III 89/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI RV 183 AB 201 S. 34 . BR: AB 10007 S. 882 .)

89. Protokoll zur Abänderung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

89.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Protokoll zur Abänderung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

[Protokoll in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Protokoll in der berichtigten englischen11 Die englische und russische Sprachfassung des Protokolls wurde durch Notenwechsel vom 10. August und 17. September 2018 gemäß Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, berichtigt. Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Protokoll in der berichtigten russischen11 Die englische und russische Sprachfassung des Protokolls wurde durch Notenwechsel vom 10. August und 17. September 2018 gemäß Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, berichtigt. Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die Notifikationen gemäß Art. 10 des Protokolls wurden am 14. Mai bzw. 21. Mai 2019 vorgenommen. Gemeinsam mit seiner Notifikation gemäß Art. 10 hat Österreich die nachstehende allgemeine Erklärung abgegeben:

„Erklärung über den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation

Die Republik Österreich verweist auf die Note der Europäischen Union vom 19. September 2014 über den territorialen Anwendungsbereich von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation und erklärt hiermit, dass im Hinblick auf den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Republik Österreich auch weiterhin davon ausgeht, dass das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dem Gebiet entspricht, das im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27. März 2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine international anerkannt wird.“

Das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 10 mit 20. Juni 2019 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Bierlein

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