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BGBl III 88/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

88. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien hat Kroatien am 26. Februar 2019 seine Beitrittsurkunde zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2014) hinterlegt und dabei die nachstehenden Vorbehalte eingelegt und die folgenden Erklärungen abgegeben:

„Vorbehalte gemäß Art. 41 der Konvention:

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 Z 1 lit. e und Z 2 lit. a ausschließlich in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention an, die Mitglieder der Europäischen Union sind, wohingegen der Gegenstand in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, durch bilaterale internationale Verträge geregelt werden muss.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 5 der Konvention bezüglich Ersuchen betreffend die Übermittlung von Daten für die Identifizierung von Eigentümern und Haltern von Kraftfahrzeugen, allen Arten von Schiffen und Luftfahrzeugen nicht an, wenn sie im Hoheitsgebiet angetroffen werden zu dem Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 13 „Nacheile“, Art. 14 „Grenzüberschreitende Observation“, Art. 15 „Kontrollierte Lieferung“, Art. 16 „Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung“, Art. 17 „Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr“ und Art. 28 „Gemeinsame Streifen entlang der Grenze“ nur im Verhältnis zu Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien bilaterale internationale Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen hat, die die genannten Bereiche der Zusammenarbeit regeln. Darüber hinaus wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Art. 13 nur in dem Teil des Hoheitsgebiets an, zu dem keine Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 32 „Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen“ nur auf die Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien einen bilateralen internationalen Vertrag geschlossen hat, der den Austausch und den Schutz von klassifizierten Informationen regelt.

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 13 „Nacheile“, Art. 14 „Grenzüberschreitende Observation“, Art. 15 „Kontrollierte Lieferung“, Art. 16 „Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung“, Art. 17 „Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr“ und Art. 27 „Gemeinsame Ermittlungsgruppen“ ist nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Justizbehörde der Republik Kroatien möglich.

In Bezug auf die Bestimmung des Art. 13 Abs. 6, in dem die Haftdauer der während einer Nacheile inhaftierten Person festgelegt ist, und in Bezug auf die Bestimmung des Art. 15 Abs. 7, in dem die Haftdauer einer im Zuge einer kontrollierten Lieferung zum Zwecke der Befragung inhaftierten Person festgelegt ist, wendet die Republik Kroatien ihr nationales Recht an.

In Bezug auf die Bestimmung des Art. 16 Abs. 5, in dem Voraussetzungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei festgelegt sind falls die Gefahr besteht, dass seine/ihre Identität offengelegt wird, wendet die Republik Kroatien ihr nationales Recht an.

In Bezug auf Art. 25 „Unterbringung in Beherbergungsstätten“ wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Art. 25 ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zum Schengen-Raum ausschließlich auf Staatsangehörige der Staaten an, die nicht dem Schengen-Raum angehören.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen der Konvention betreffend den Austausch und die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann an, wenn diese mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union in Einklang stehen.

In Bezug auf die Bestimmung des Art. 31 Abs. 6, der die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz vorsieht, wenn personenbezogene Daten im Auftrag einer Strafverfolgungsbehörde der Republik Kroatien erlangt wurden, wird die Kontrolle von einer Aufsichtsbehörde in der Republik Kroatien, die gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet wurde, durchgeführt und unterliegt diese Kontrolle dem nationalen Recht der Republik Kroatien.

Notifikationen gemäß Art. 4 der Konvention:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde der Republik Kroatien im Sinne dieser Konvention:

- das Innenministerium der Republik Kroatien,

  1. Bundespolizeidirektion.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention ist die Nationale Zentralstelle der Republik Kroatien:

- das Innenministerium der Republik Kroatien,

  1. Bundespolizeidirektion,

    Kriminalpolizeidirektion,

  2. Kriminalpolizeidirektion,

    Sektor für allgemeine Kriminalität und internationale polizeiliche Zusammenarbeit,

  3. Sektor für allgemeine Kriminalität und internationale polizeiliche Zusammenarbeit,

    Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit.

  4. Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit.

Notifikation gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention, sind die Klassifikationsstufen und die Äquivalenztabelle der Klassifikationsstufen für die Republik Kroatien die folgenden:

Kroatisch

Englische Übersetzung

Deutsche Übersetzung

VRLO TAJNO

TOP SECRET

STRENG GEHEIM

TAJNO

SECRET

GEHEIM

POVJERLJIVO

CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

OGRANICENO

RESTRICTED

EINGESCHRÄNKT

Erklärungen:

Der Beitritt zu der Konvention berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Kroatien welche sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.

Die Republik Kroatien ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der Konvention, sowie deren Anwendung, die Frage der Festlegung der Staatsgrenzen zwischen den Vertragsparteien der Konvention in keiner Weise berühren.“

Die Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2014 wird dahingehend berichtigt, dass Slowenien nicht am 20. Februar 2013 sondern bereits am 19. Februar 2013 und Ungarn nicht am 11. September 2012 sondern erst am 12. September 2012 ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa hinterlegt haben.

Bierlein

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