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BMF-Info über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Aussetzung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland

BMF2023-0.863.8906.12.20232023

In der Information des BMF vom 06.12.2023, 2023-0.865.584, "Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (1. Jänner 2024)" sind Belarus und Russland weiterhin als Staaten aufgelistet, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Info enthält jedoch die Anmerkung, dass Österreich mit Belarus und Russland seit März 2022 keine Informationen austauscht. Im Rahmen dieser Information sollen nunmehr die sich daraus ergebenden ertragsteuerlichen Auswirkungen dargelegt werden.

Die Voraussetzung des "Bestehens einer umfassenden Amtshilfe" für Zwecke der § 2 Abs. 8 EStG 1988 sowie § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 ist nach Ansicht des BMF im Verhältnis zu Belarus und Russland weiterhin erfüllt. Dies deshalb, weil mit beiden Staaten dem Grunde nach weiterhin abkommensrechtliche Regelungen bestehen, die es Österreich ermöglichen, die für Zwecke dieser ertragsteuerlichen Bestimmungen relevanten Informationen im Amtshilfewege auf Ersuchen Österreichs von den Abgabenbehörden dieser beiden Staaten anzufordern.

Demgegenüber setzt die Ausnahmevorschrift von der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 Schlussteil zweiter Teilstrich EStG 1988 voraus, dass (Stück)Zinsen von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein "automatischer" Informationsaustausch besteht. Da diese Bestimmung darauf abstellt, dass Österreich automatisch Informationen an den Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen übermittelt, ist diese Voraussetzung im Verhältnis zu Russland und Belarus nicht gegeben. Daher haben nach Ansicht des BMF die abzugsverpflichteten Kreditinstitute einen KESt-Abzug für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 von in diesen beiden Staaten ansässigen Kunden vorzunehmen.

Die Information des BMF vom 18.07.2022, 2022-0.493.052, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Informationsaustausch, Russland, Belarus

Verweise:

BMF 06.12.2023, 2023-0.865.584
BMF 18.07.2022, 2022-0.493.052

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