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Information zur Arbeitsrichtlinie Russland Embargo; Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen ab 30. September 2023

BMF2023-0.668.47418.9.20232023

Beachte:
Diese Info des BMF wird durch die Info vom 13.10.2023, 2023-0.738.943, ergänzt.

Da es neue detaillierte Informationen betreffend das ab 30. September 2023 gültige Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen/-waren, die unter Verwendung/Verarbeitung von russischen Vormaterialien in einem Drittland hergestellt wurden, gibt, wird wie folgt ausgeführt:

Ab 30. September 2023 ist es verboten, alle in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII der VO (EU) Nr. 833/2014, mit Ursprung in Russland, verarbeitet wurden.

Ausgenommen von diesem Einfuhrverbot sind Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, für die Halbfertigwaren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet/verwendet wurden.

Für diese Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren gilt das Einfuhrverbot

Ab 30. September 2023 hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr für alle Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einen entsprechenden Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte vorzulegen. Durch diesen Nachweis bestätigt der Einführer, dass für die Herstellung dieser Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren entweder keine russischen Vormaterialien oder russische Vormaterialien des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 bis zu dem jeweils gültigen Zeitpunkt verwendet/verarbeitet wurden.

Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Kaufverträgen (Ausschlussklausel) anerkannt werden, sofern aus denen der nichtrussische Ursprung hervorgeht.

In der Zollanmeldung ist für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden - anzuführen.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Russland Embargo (AH-2075) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 18. September 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 833/2014 , ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
Anhang XVII VO 833/2014 , ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1

Schlagworte:

restriktive Maßnahmen, Russland, Eisen- und Stahlerzeugnisse

Verweise:

AH-2075
BMF 13.10.2023, 2023-0.738.943

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