Ergänzend zu dem seit 30. September 2023 gültigen Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen (siehe auch die dbzgl. ergangene Findok-BMF-Info vom 18. September 2023, GZ: 2023-0.668.474), die unter Verwendung von russischen Vormaterialien in einem Drittland hergestellt wurden (Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d der VO (EU) Nr. 833/2014), wird folgendes mitgeteilt:
Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es seit dem 30. September 2023 verboten, alle in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII der VO (EU) Nr. 833/2014, mit Ursprung in Russland, verarbeitet oder hergestellt wurden.
Das Einfuhrverbot gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt somit für alle Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in einem anderen Drittland als Russland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs, die nach dem 23. Juni 2023 (das ist jenes Datum, mit dem diese Bestimmung in die VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde) aus Russland bezogen wurden, hergestellt oder verarbeitet wurden.
Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die bis zum 23. Juni 2023 in einem anderen Drittland als Russland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs hergestellt wurden, unterliegen nicht dem Einfuhrverbot gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme vom Einfuhrverbot ist durch entsprechende Unterlagen (zB Produktionsunterlagen, Rechnungen) nachzuweisen.
In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "Y859" (Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden.
Eine generelle Ausnahme von diesem Einfuhrverbot besteht für wiederverwendbare Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Russland Embargo (AH-2075) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Oktober 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 833/2014 , ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1 |
Schlagworte: | Eisen- und Stahlererzeugnisse, Russland, Einfuhrverbot |
Verweise: | BMF 18.09.2023, 2023-0.668.474 |