Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Für Waren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 gilt dieses Verbot ab 1. April 2024 und für Waren des KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1.Oktober 2024.
Ab dem 30. September 2023 muss daher zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorgelegt werden.
Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.
In der Zollanmeldung sind für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden - anzuführen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. September 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 833/2014 , ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1 |
Schlagworte: | restriktive Maßnahmen, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Einfuhr |