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Information zu der am 31. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMF2023-0.542.03125.7.20232023

Am 31. Juli 2023 tritt die unter BGBl. II Nr. 223/2023 verlautbarte Änderung der Abfallnachweisverordnung 2012(ANV-Novelle POP) in Kraft, mit der das Begleitscheinverfahren (siehe VB-0800 Abschnitt 7)um Vorgaben für die Übergabe sowie die Beförderung von (gefährlichen und nicht gefährlichen) POP-Abfällen ergänzt wurde.

Als POP-Abfälle gelten gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 (EU-POP-V) aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffen (persistent organic pollutants) bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten (siehe VB-0800 Abschnitt 1.1. Abs. 7 und VB-0800 Anlage 1a).

Nach § 19 Abs. 1 AWG 2002 muss nunmehr auch beim innerösterreichischen Transportvon POP-Abfällen ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" (VB-0800 Anlage 2 Muster 3) mitgeführt werden. Details siehe VB-0800 Abschnitt 7.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Juli 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
ANV 2012, Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012
VO 2019/1021 , ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45

Schlagworte:

Abfall, POP, persistente organische Schadstoffe, persistent organic pollutants

Verweise:

VB-0800 Abschnitt 1.1.
VB-0800 Abschnitt 7
VB-0800 Anlage 1a
VB-0800 Anlage 2 Muster 3

Stichworte