Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland zu minimieren, wurden am 23. Juni 2023 mit Verordnung (EU) 2023/1214 verschärfte Maßnahmen betreffend die Umgehung der Bestimmungen (Durchfuhrverbote) erlassen.
Da es seit Inkrafttreten dieser verschärften Maßnahmen (Durchfuhrverbote) immer wieder zu Problemen beim Austritt der Ware aus der Union kommt, wird nochmals auf das Durchfuhrverbot hingewiesen.
Im Zusammenhang mit der Ausfuhr aus der Union besteht ein Durchfuhrverbot von
- Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014),
- Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind (Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ),
- Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven (Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 )
durch das Russische Hoheitsgebiet mit Bestimmung in Drittländern.
Das bedeutet, dass diese Güter nicht aus der EU über das Hoheitsgebiet Russlands mit Bestimmung in Drittstaaten ausgeführt werden dürfen.
Diese Bestimmungen sind bereits in der Arbeitsrichtlinie Russland Embargo (AH-2075) enthalten.
Ferner wird in diesem Zusammenhang auch auf die Newsletter vom Juni 2023 bzw. Juli 2023 hingewiesen (siehe Anhänge).
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 833/2014 , ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1 |
Schlagworte: | restriktive Maßnahmen, Ausfuhr, Durchfuhr |
Verweise: | AH-2075 |