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Besteuerung von Geschäftsführerbezügen gemäß Art. 15 DBA-Japan

BMF2022-0.764.8305.6.20232023

EAS 3444

Begründet eine in Japan ansässige natürliche Person, deren Lebensmittelpunkt in Japan bleibt, in Österreich temporär einen Wohnsitz und baut sie hier als unselbständig tätiger, nicht beteiligter Geschäftsführer den Betrieb einer österreichischen GmbH auf, während sie weiterhin als nicht beteiligter Managing Director eines in Japan ansässigen Unternehmens unselbständig tätig ist, stellt sich die Frage, ob Österreich ein Besteuerungsrecht an den Bezügen aus den beiden Dienstverhältnissen zusteht.

Infolge der Begründung des Wohnsitzes in Österreich wird die Person unbeschränkt steuerpflichtig. Aus zwischenstaatlicher Sicht ist die Person gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Japan aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen weiterhin in Japan ansässig. Die Bezüge aus den Tätigkeiten als Geschäftsführer und Managing Director sind als Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einzustufen (zur Einordnung von Geschäftsführerbezügen aus innerstaatlicher Sicht siehe im Detail EAS 3431).

Die Bezüge aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der österreichischen Gesellschaft sind als Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen iSd Art. 15 DBA-Japan einzustufen, da dieser - abweichend von Art. 16 OECD-MA - auch den Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen "ähnliche Zahlungen" erfasst und in Z 3 des Protokolls zum DBA-Japan festgelegt wurde, "dass sich Artikel 15 des Abkommens auf die in diesem Artikel genannten Zahlungen bezieht, unabhängig davon, ob ein Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft eine Aufsichtstätigkeit oder eine leitende Tätigkeit ausübt." Hierdurch soll dem japanischen Verständnis der Bestimmung gefolgt werden, demgemäß auch leitende Funktionen von Art. 15 DBA-Japan erfasst sein sollen (siehe ErlRV 6 der Beilagen XXVI. GP). Infolgedessen sind die Einkünfte in Österreich als Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig. Japan hat gemäßArt. 23 Abs. 2 DBA-Japan die in Österreich erhobene Steuer anzurechnen.

Grundsätzlich wären auch die Bezüge aus der Tätigkeit als Managing Director des japanischen Unternehmens von Art. 15 DBA-Japan erfasst, allerdings fehlt es in diesem Fall an der Voraussetzung einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft, da sowohl die Person, als auch die Gesellschaft in Japan ansässig sind. Daher sind diese Bezüge als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit iSd Art. 14 DBA-Japan einzustufen. Sofern die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, dürfen die Vergütungen ebenfalls in Österreich besteuert werden, es sei denn, die Person hält sich hier nicht länger als 183 Tage auf (Art. 14 Abs. 2 lit. a DBA-Japan). Dementsprechend sind die Bezüge - je nachdem - nur in Japan als Ansässigkeitsstaat der Person steuerpflichtig bzw. müsste Japan eine in Österreich erhobene Steuer anrechnen.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 15 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 4 Abs. 2 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 23 Abs. 2 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 14 Abs. 2 lit. a DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung), BGBl. III Nr. 167/2018
Art. 16 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Geschäftsführer, Geschäftsführerbezüge, DBA Japan, Art. 16 OECD-MA, Art. 15 OECD-MA

Verweise:

EAS 3431

Stichworte