Die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sieht ergänzend zu
§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 darstellen. Die Bestimmung geht als speziellere Norm dem
§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vor. Maßgebend ist, dass es sich um Bezüge handelt, die dem Grunde nach unter
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen; es ist dabei nicht von Bedeutung, ob sie auch lohnsteuerlich begünstigt sind. Dementsprechend unterliegen auch freiwillige Abfertigungszahlungen an Personen, die sich im System "Abfertigung neu" befinden, dem Abzugsverbot.
Das Abzugsverbot kommt im Rahmen des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nur insoweit zur Anwendung, als diese sonstigen Bezüge die nach § 67 Abs. 6 Z 1 bis 6 EStG 1988 ermittelten Beträge überschreiten (vgl. LStR 2002 Rz 1089). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Dienstverhältnisse im System "Abfertigung alt" oder im System "Abfertigung neu" handelt und mit welchem Steuersatz die Besteuerung beim Empfänger erfolgt (VwGH Ro 2020/13/0013).
Auf Grund der Judikatur des VfGH (Erk. vom 16.3.2022, G 228/2021) sind Sozialplanzahlungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Abzugsverbot ausgenommen. Alle nach dem 31.12.2022 im Rahmen von Sozialplänen geleisteten Abfertigungen können dementsprechend betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu und zur Behandlung von Sozialplanzahlungen beim Arbeitnehmer siehe auch LStR 2002 Rz 1114a bis 1114f.
Bei Ausgaben oder Entgelten gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 handelt es sich um sonstige Bezüge (vgl. LStR 2002 Rz 1084 ff), die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie insbesondere freiwillige Abfertigungen und Abfindungen.
Abgangsentschädigungen und Vergleichszahlungen stellen keine sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 dar und sind daher nicht vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 erfasst (BFG 18.12.2020, RV/7103093/2020).
Das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 betrifft Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des
§ 82a EStG 1988 bar gezahlt werden, sofern die Entgelte für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen (
§ 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Das Abzugsverbot ist erstmalig anzuwenden für Aufwendungen, die ab dem 1. Jänner 2016 anfallen.
Das Abzugsverbot betrifft nur Entgelte, welche das auftraggebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen (Subunternehmen) als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet. Es kommt daher nur im B2B-Bereich zur Anwendung und nur dann, wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird.
§ 82a EStG 1988 verweist hinsichtlich der Bauleistungen auf § 19 Abs. 1a UStG 1994. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen (
EuGH 13.12.2012, Rs C-395/11 ,
BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH). Zur Definition des Bauwerks und der Bauleistung siehe UStR 2000 Rz 2602c.
Das Entgelt bezieht sich auf das Entgelt für eine einheitliche Leistung, weshalb das Abzugsverbot auch bei einer willkürlichen und sachfremden Aufteilung der einheitlichen Leistung (
§ 22 BAO) zur Anwendung kommt. Bei der Grenze für die Abzugsfähigkeit handelt es sich um eine Freigrenze, sodass bei Übersteigen der Grenze von 500 Euro und Vorliegen der anderen Voraussetzungen das gesamte Entgelt nicht abzugsfähig ist. Gegenleistungen in Form einer Barzahlung, die im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, sind vom Abzugsverbot nicht erfasst.
Wird ein Aufwand in einem Wirtschaftsjahr verbucht und erfolgt die Barzahlung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr, stellt dies für eine allfällige Anwendung der Bestimmung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a BAO dar.