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14.9 Aufwendungen iZm steuerfreien oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 EStG 1988 unterliegenden Einkünften (§ 20 Abs. 2 EStG 1988)

BMF2023-0.039.3766.5.2021

14.9.1 Allgemeines

Rz 4853
Rechtslage für Veräußerungen vor dem 1.1.2016

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 hat zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw. von ungerechtfertigten Vorteilen klarstellenden Charakter. Einer fehlenden Steuerpflicht bei Einnahmen bzw. dem Vorteil des besonderen Steuersatzes in Höhe von 25% steht bei Ausgaben das Abzugsverbot gegenüber. Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen gemäß §§ 27a Abs. 1 bzw. 30a Abs. 1 EStG 1988 dem besonderen Steuersatz unterliegen, die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird, nach § 3 EStG 1988 steuerfrei, oder nicht steuerpflichtig bzw. nicht steuerbar sind.

Rechtslage für Veräußerungen nach dem 31.12.2015

Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2015 ist der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption nach § 30a Abs. 2 EStG 1988 zulässig. Das Abzugsverbot wirkt daher nur dann, wenn der besondere Steuersatz von 30% auch tatsächlich angewendet wird.

Rz 4854
Voraussetzung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen. Dies kann bei steuerfreien Beihilfen iSd § 3 EStG 1988 zur Förderung von Wissenschaft und Kunst oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden der Fall sein. Derartige steuerfreie Beihilfen kürzen die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.

Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklicht wird. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss oder die Beihilfe nur gewährt wird, wenn eine Person beschäftigt wird oder in ein Lehrverhältnis übernommen wird.

In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS zu keiner Aufwandskürzung:

Unter dem gleichen Gesichtspunkt führen die Lehrlingsausbildungsprämie oder Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c Berufsausbildungsgesetz zu keiner Aufwandskürzung. Zu Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz siehe Rz 4856. Zum Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) siehe Rz 4854a.

Zu einer Aufwandskürzung kommt es zB bei Zuschüssen zu Schulungs- und Ausbildungskosten, weil kein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird.

Zu einer Aufwandskürzung kommt es auch bei Beihilfen bei Kurzarbeit (§ 37b AMSG) und bei Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung (§ 37c AMSG).

Rz 4854a
Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt zu einer Kürzung des damit in Zusammenhang stehenden Lohnaufwandes (VwGH 30.03.2011, 2008/13/0008). Zu keiner Aufwandskürzung führt das AltersteilzeitgeldSeptember 2009 und vor 1. Jänner 2013 in Altersteilzeit gegangen sind, hat § 27 AlVG sieht für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2013 unter Inanspruchnahme des Blockzeitmodells in Altersteilzeit gehen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für diese Dienstnehmer hat keine Aufwandskürzung zu erfolgen. Beim kontinuierlichen Arbeitszeit-Modell ist weiterhin keine Verpflichtung zur Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gegeben; somit verbleibt es bei diesen Vereinbarungen bei der Aufwandskürzung.

Rz 4855
Die Grenze der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG 1988 liegt dort, wo kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß allgemeiner Zusammenhang genügt daher nicht, etwa bei der Gewährung von Beihilfen, die allgemein "zur Verlustabdeckung" gewährt werden (VwGH 30.06.1987, 87/14/0041). Steuerfreie Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988), kürzen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (§ 6 Z 10 EStG 1988) oder die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung; dies gilt auch in Fällen, in denen im Zuerkennungsschreiben keine ausdrückliche Zweckwidmung hinsichtlich des gewährten Betrages erfolgt.

Beispiel:

Im Zuge eines Hochwasserschadens wurde eine abgeschriebene Hobelmaschine eines Tischlers (Teilwert 15) völlig zerstört. Außerdem sind Ausbesserungen am Betriebsgebäude (Instandsetzungskosten von 20) erforderlich. Im Zug der Schadenserhebung wird der Schaden aus der notwendigen Neuinvestition hinsichtlich der Hobelmaschine sowie aus der Instandsetzung des Gebäudes bewertet. Der Schadenersatz wird mit 40% der Neuinvestitionskosten bzw. 40% der Gebäudeinstandsetzungskosten bemessen. Die Kosten aus der Neuanschaffung für die Maschine betragen 100, die Instandsetzungskosten des Gebäudes 20. Der Tischler erhält somit 48 als Katastrophenersatz zuerkannt, wobei im Zuerkennungsschreiben keine Zweckwidmung dieses Betrages erfolgt.

Der Katastrophenersatz hinsichtlich der Maschine (40) ist im Ausmaß von 15 steuerfrei und im Ausmaß von 25 steuerpflichtig. Es sind daher die Anschaffungskosten für die Hobelmaschine von 100 um 15 zu kürzen (steuerliche Anschaffungskosten gemäß § 6 Z 10 EStG 1988 daher 85). Die Instandsetzungskosten von 20 sind um den steuerfreien Ersatz von 8 zu kürzen, sodass davon 12 steuerwirksam sind.

Siehe dazu auch Rz 679a.

Siehe dazu auch Rz 301 ff.

14.9.2 ABC diverser Anwendungsfälle

Behinderteneinstellungsgesetz (Zuschüsse und Prämien)

Rz 4856
Leistungen nach diesem Gesetz sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Dazu zählen Zuschüsse und Darlehen gemäß § 6 des Behinderteneinstellungsgesetzes (zB Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe, Entgeltbeihilfe) sowie Prämien für beschäftigte, in Ausbildung stehende Behinderte (§ 9a Behinderteneinstellungsgesetz). Zuschüsse kürzen die entsprechenden Aufwendungen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988). Dies gilt nicht für Einstellungsbeihilfen nach § 6 Abs. 2 lit. c Behinderteneinstellungsgesetz sowie für Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz.

Die Prämien sind auf Ausgleichstaxen, die der Unternehmer zu entrichten hat, wenn er der Beschäftigungspflicht iSd Behinderteneinstellungsgesetzes nicht nachkommt, anzurechnen. Insoweit die Ausgleichstaxen mit steuerfreien Prämien verrechnet werden, sind sie nicht abzugsfähig. Auf Grund des allgemeinen Förderungszweckes besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 zwischen der Prämie und den aus der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen, sodass es - abgesehen von verrechneten Ausgleichstaxen - zu keiner Aufwandskürzung kommt.

Übersicht zur steuerlichen Behandlung von Förderungen iZm behinderten Arbeitnehmern

Förderung

steuerfrei

Aufwandskürzung

Gesetzliche Grundlage der Förderung

Behindergerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen/technische Arbeitshilfen

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. a BEinstG

Schaffung von geeigneten Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. b BEinstG

Einstellungsbeihilfe

Ja

Nein

§ 6 Abs. 2 lit. c BEinstG

Entgeltbeihilfe

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. c BEinstG

Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. c BEinstG

Kosten für Ein-, Um- oder Nachschulung, für berufliche Weiterbildung, Abeitserprobung

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. e BEinstG

Sonstige Kosten iVm Antritt oder Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. f BEinstG

Hilfen zur wirtschaftlich selbständigen Erwerbstätigkeit

Ja

Ja

§ 6 Abs. 2 lit. g BEinstG

Investive Maßnahmen für den behindertengerechten Umbau des Unternehmens

Ja

Ja

§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG

Eingliederungsbeihilfe (AMS)

Ja

Nein

§ 34 AMSG

Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung

Ja

Nein

§ 8b BAG

Beihilfen, steuerfreie

Rz 4857
Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreie Beihilfen fallen unter § 20 Abs. 2 EStG 1988, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Beihilfen stehen.

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nicht vor, bei

Steuerliche Behandlung von Beihilfen nach § 19c BAG

Rz 4857a
Auf Grundlage des § 19c Berufsausbildungsgesetz gewährte Beihilfen sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei. Bezüglich einer Kürzung damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Aufwendungen gilt auf Grundlage der Richtlinien zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 bis 7 BAG (Stand 1.12.2016) Folgendes:

Art der Förderung

Bemessung der Förderung

Aufwandskürzung

Basisförderung
(Blum-Bonus)

1. Lehrjahr - 3 Lehrlingsentschädigungen

2. Lehrjahr - 2 Lehrlingsentschädigungen

3. und 4. Lehrjahr - jeweils 1 Lehrlingsentschädigung

nein (Begründung eines Lehrverhältnisses, Rz 4854)

Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

vom Arbeitgeber getragene Kurskosten bzw. Bruttolehrlingsentschädigung im Ausmaß der Kurszeit

ja

Weiterbildung der Ausbildner

vom Arbeitgeber getragene Kurskosten für Ausbildner

ja

Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfung

250 € bzw. 200 €

nein (Prämie für qualitätsvolle Ausbildung, mit der keine Aufwendungen des Arbeitgebers in unmittelbarem Zusammenhang stehen) 1)

Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten

vom Arbeitgeber getragenen Kurskosten bzw. Bruttolehrlingsentschädigung im Ausmaß der Kurszeit

ja

Zusätzlicher Besuch von Berufsschulen

Bruttolehrentschädigung während der Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und Aufwendungen der Betriebe für Internatskosten

ja

Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen

Kriterien und Abwicklungsmodalitäten werden vom Förderausschuss festgelegt

Einzelfallprüfung erforderlich:
ja, soweit konkrete Kosten des Arbeitgebers abgedeckt werden, sonst nein

Lehrlingsausbildung für Erwachsene

1. Lehrjahr - 3 Monatslöhne/Monatsgehälter

2. Lehrjahr - 2 Monatslöhne/Monatsgehälter

3. und 4. Lehrjahr - jeweils 1 Monatslohn/Monatsgehalt

nein (Begründung eines Lehrverhältnisses, Rz 4854)

Ausbildung von Lehrlingen aus überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

1.000 € pro Lehrling

nein (Prämie für die Übernahme von Lehrlingen aus einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung)

1) Gibt der Arbeitgeber die Prämie an den Lehrling weiter, ist die Weitergabe nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 2 EStG 1988)

Zur Unterstützung der Unternehmen bei der Fachkräfteausbildung in der COVID-19-Krise wird mit der "Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 BAG Beihilfe für Lehrbetriebe 'Lehrlingsbonus 2020'" die Aufnahme eines Lehranfängers oder einer Lehranfängerin im Zeitraum von 16.3.2020 bis 31.10.2020 sowie die Übernahme eines Lehrlings aus der überbetrieblichen Lehrausbildung bis 31.03.2021 mit dem Lehrlingsbonus von 2.000 Euro pro neuem Lehrverhältnis gefördert. Die Beihilfe ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei. Förderzweck ist die Begründung eines neuen Lehrverhältnisses, daher ist keine Aufwandskürzung vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 5 BAG hat der Lehrberechtigte ab 1.1.2018 die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Der Lehrberechtigte kann bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle einen Ersatz der Kosten beantragen. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt im Rahmen des § 19c Abs. 1 BAG und unterliegt der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988. Zwischen der Förderung und den vom Arbeitgeber getragenen Kosten besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, daher hat eine Aufwandskürzung zu erfolgen.

Doppelbesteuerungsabkommen (im Inland von der Besteuerung ausgenommene Einnahmen)

Rz 4858
Einnahmen, die im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß § 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO nicht steuerpflichtig sind, führen zu einem Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Einnahmen aus Liebhaberei

Rz 4859
Nicht steuerbar sind Einnahmen aus Liebhaberei. Die mit solchen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben oder Aufwendungen sind nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Endbesteuerte Kapitalerträge

Rz 4860
Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist, sind nicht abzugsfähig. Zu rückgezahlten Einnahmen bei Einkünften im Sinne des § 27 EStG 1988 siehe Rz 6105. Zu "negativen Zinsen" siehe Rz 6121h.

Erbanfall

Rz 4861
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit einem nicht einkommensteuerbaren Erbanfall in Zusammenhang stehen, zB Pflichtteilszahlungen, Schuldzinsen (VwGH 19.9.1990, 89/13/0021). Auch einmalige Leistungen des Erben an den Vermächtnisnehmer in Erfüllung des Vermächtnisses sind als Ausgaben, die mit nicht steuerbaren Einnahmen (dem Erbanfall) in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig, selbst wenn diese Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen geleistet werden.

Prozesskosten in Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen

Rz 4862
Prozesskosten aus Anlass eines Rechtsstreits, der auf die nicht steuerbare Wertminderung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft zurückzuführen ist, dürfen nicht abgezogen werden (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014).

Schuldzinsen im Zusammenhang mit endbesteuerten oder einem besonderen Steuersatz unterliegenden Kapitalerträgen

Rz 4863
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 schließt den Abzug von Finanzierungszinsen aus, die mit endbesteuerungsfähigen bzw. dem besonderen Steuersatz unterliegenden Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen (gemäß VfGH 17.06.2009, B 53/08 verfassungskonform). Werden aus der Veräußerung der Kapitalanlage vor dem 1.4.2012 steuerpflichtige Einkünfte erzielt (betriebliche Einkünfte oder solche nach § 30 oder § 31 EStG 1988), ist der angefallene, der veräußerten Kapitalanlage zuzuordnende Finanzierungsaufwand insoweit abzugsfähig, als er die angefallenen endbesteuerten Kapitalerträge übersteigt.

Spielgewinne und Schenkungen

Rz 4864
Ausgaben in Zusammenhang mit Spielgewinnen und Schenkungen, die zu keinen Einkünften iSd EStG 1988 führen, sind nicht abzugsfähig.

Subventionen, steuerfreie

Rz 4865
Bei Erhalt von steuerfreien Subventionen sind Aufwendungen dann abzugsfähig, wenn den Subventionen keine konkreten Aufwendungen gegenüberstehen. Es kommt also darauf an, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Subvention und konkreten Aufwendungen besteht. Erhält etwa ein Not leidender Betrieb eine steuerfreie Subvention allgemein zur Verlustabdeckung, so kommt es nicht zur Kürzung von Aufwendungen.

Werden Wirtschaftsgüter unter Verwendung einer steuerfreien Subvention angeschafft oder hergestellt, so kürzen diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 2568 ff). Entwicklungskosten einer Maschine sind bei Erhalt von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 14.9.1988, 86/13/0159). Zu Beihilfen und Zuschüssen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bei Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft siehe Rz 4854.

Teilwertabschreibung

Rz 4866
Hinsichtlich einer im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Einzelunternehmers gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft steht § 20 Abs. 2 EStG 1988 einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht im Weg. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (Siebentelung des Abschreibungsbetrages) findet im Bereich der Einkünfteermittlung nach dem EStG 1988 keine Anwendung. Bei Vornahme einer Teilwertabschreibung nach dem 31.3.2012 ist diese vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 desselben Betriebes zu verrechnen. Nur ein verbleibender negativer Überhang darf zur Hälfte mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.

Umwandlung (fremdfinanzierte Beteiligungen an einer umgewandelten Kapitalgesellschaft)

Rz 4867
Für die Behandlung von fremdfinanzierten Beteiligungen an der umgewandelten Kapitalgesellschaft nach der Umwandlung ist die Vermögenszurechnung vor der Umwandlung maßgebend. Unabhängig davon, ob die Beteiligung und der Anschaffungskredit am Umwandlungsstichtag zu einem Betriebsvermögen gehörten oder nicht, tritt an die Stelle der Beteiligung bei der errichtenden Umwandlung ein Mitunternehmeranteil und bei der verschmelzenden Umwandlung der Betrieb. In beiden Fällen geht der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zur Beteiligung mit der Umwandlung unter. Für Zeiträume ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag stellen die Zinsen Betriebsausgaben dar, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung abzugsfähig waren oder nicht.

Veräußerung einer Einkunftsquelle

Rz 4868
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken, die als Einkunftsquelle im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gedient haben, stellen nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 keine Werbungskosten dar, wenn der besondere Steuersatz gemäß § 30a EStG 1988 anwendbar ist. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung dienten, stellen keine Werbungskosten dar, weil auch die Veräußerung der Einkunftsquelle nicht steuerpflichtig ist, es sei denn, die Veräußerung erfolgt gegen Rente.

Versicherungsentschädigungen

Rz 4869
Im Schadensfall vereinnahmte Versicherungsleistungen sind im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerbar, so weit sie als Entgelt für die Minderung der Vermögenssubstanz anzusehen sind (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014; VwGH 19.9.1989, 89/14/0107). Dies gilt für den Fall eines Totalschadens gleichermaßen wie für den Fall eines durch Reparatur zu behebenden Schadens. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind allfällige aus dem Eintritt oder der Beseitigung des Schadens anfallende Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, so weit sie durch die Versicherungsentschädigung abgegolten sind.

Versicherungsleistungen, die (auch) einen Ersatz für entgangene Einnahmen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellen, sind nach dieser Gesetzesstelle steuerpflichtig. So wären etwa Versicherungsleistungen, die dem Vermieter eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) dienenden Hauses im Schadensfall zufließen und die nicht nur die Einbuße der Vermögenssubstanz, sondern auch Ertragsausfälle abgelten, hinsichtlich des über die Abgeltung der Vermögenseinbuße hinausgehenden Teiles steuerpflichtig.

Wird mit einer Versicherungsentschädigung ein neues Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA in vollem Umfang absetzbar. Eine Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten kommt mangels des im § 20 Abs. 2 EStG 1988 geforderten unmittelbaren Zusammenhanges der Aufwendungen mit den nicht steuerbaren Einnahmen nicht in Betracht.

Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln

Rz 4870
Zinszahlungen dürfen, soweit sie durch steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gedeckt sind, nicht abgezogen werden (VwGH 10.2.1987, 86/14/0028).

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Kunst

Rz 4871
Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz, BGBl. 146/1988, und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden. Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Stipendien und Preisen stehen, sind steuerlich nicht absetzbar.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen

Rz 4872
Unterliegen die Einkünfte aus einer Veräußerung von Grundstücken dem besonderen Steuersatz nach § 30a Abs. 1 EStG 1988, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung nicht abzugsfähig. Abzugsfähig bleiben derartige Kosten nur, soweit der Normalsteuersatz nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden ist, wie zB bei Veräußerungen gegen Rente (§ 30a Abs. 4 EStG 1988). Derartige Kosten sind auch abzugsfähig, wenn bei Veräußerung nach dem 31.12.2015 die Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs. 2 EStG 1988 in Anspruch genommen wird.

Das betrifft insbesondere

Schuldzinsen im Zusammenhang mit Grundstücken

Rz 4873
Bei Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken ist zu unterscheiden, ob das Grundstück zur laufenden Erzielung von Einnahmen genutzt wird oder nicht.

Wird das Grundstück zur laufenden Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften genutzt, stehen die Schuldzinsen für die Zeiträume der Nutzung zur Einkünfteerzielung mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang. Sie sind daher im Rahmen der Ermittlung dieser Einkünfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Schuldzinsen für Zeiträume, in denen das Grundstück für private Zwecke genutzt wird, sind auf Grund des Zusammenhanges mit der privaten Nutzung nicht abzugsfähig.

Schuldzinsen für Zeiträume, in denen das Grundstück nach Wegfall der Einnahmenerzielungsabsicht ungenutzt bleibt, stehen letztlich im Zusammenhang mit der abschließenden Nutzung des Grundstücks, also der Veräußerung. Ist auf den Veräußerungsgewinn § 30a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar, sind diese Schuldzinsen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Randzahlen 4874 bis 5000: derzeit frei

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