- 1. Wareneinsatz; dazu zählen auch Schipässe, Sommercards usw.
- 2. Löhne und Lohnnebenkosten
- 3. Sozialversicherungsbeträge
- 4. Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern
- 5. AfA, Instandhaltung und Instandsetzung
- 6. Miete und Pacht von Liegenschaften; dazu zählt zB auch die Anmietung von fremden Hotelzimmern.
- 7. Fremdmittelkosten
- 8. GFB-Grundfreibetrag
- 9. die unter das Mobilitätspauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
- 10. die unter das Energie- und Raumpauschale fallenden Aufwendungen, wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird
Provisionszahlungen an Essenslieferdienste stellen im Wesentlichen Fremdlöhne dar und sind daher abzugsfähig.
Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. Rz 4283a).
11.5.6 Bindung
Bei Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung besteht eine dreijährige Bindung, sowohl innerhalb der Pauschalierung, als auch im Fall des freiwilligen Verlassens der Pauschalierung. Innerhalb der Pauschalierung bindet das erste Jahr der Inanspruchnahme die beiden folgenden: Der Steuerpflichtige muss in den folgenden zwei Wirtschaftsjahre dieselbe Vorgangsweise wählen wie im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme. Wird daher zB neben dem Grundpauschale (nur) das Mobilitätspauschale in Anspruch genommen (nicht aber das Energie- und Raumpauschale), muss der Steuerpflichtige diese Vorgangsweise auch in den folgenden beiden Wirtschaftsjahren beibehalten.Wird die Pauschalierung freiwillig verlassen, ist eine erneute Inanspruchnahme frühestens nach drei Wirtschaftsjahren möglich. Dann gilt neuerlich eine Bindung in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren.
Mit Wirksamkeit ab 2020 wird das Mobilitätspauschale unter bestimmten Voraussetzungen auf 6% bzw. 4% erhöht. Ist das Basisjahr das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale unabhängig von der Bindung gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung in Anspruch genommen. Das erhöhte Pauschale kann daher auch dann berücksichtigt werden, wenn im Basisjahr 2018 oder 2019 kein Mobilitätspauschale in Anspruch genommen wurde.Der Verweis in § 9 Abs. 3 der Verordnung hat richtiger Weise "§ 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2" zu lauten.
11.5.7 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches
§ 7 der Verordnung sieht vor, dass das Wareneingangsbuch vereinfacht geführt werden kann. Diesfalls sind- die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen,
- die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammenzurechnen und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch einzutragen und
- die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufzubewahren.
Während des Jahres sind die Eingangsrechnungen getrennt nach Warengruppen gemäß ihrer branchenüblichen Sammelbezeichnung - in richtiger zeitlicher Reihenfolge und mit einer fortlaufenden Nummer versehen - abzulegen. Für sämtliche Eingangsrechnungen der jeweiligen Warengruppen sind Jahressummen zu bilden und diese in das Wareneingangsbuch einzutragen. Die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) sind aufzubewahren (§ 132 BAO).
Als Warengruppen kommen insb. folgende in Betracht:- Küche,
- Brot und Gebäck,
- Speiseeis,
- Heißgetränke,
- Bier,
- Wein,
- Spirituosen,
- alkoholfreie Getränke,
- Rauchwaren,
- Hilfsstoffe,
- Sonstige Wareneinkäufe.
Belege, die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch sind, sind gemäß § 132 BAO sieben Jahre aufzubewahren.
11.5.8 Aufzeichnungspflicht
Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen- nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
- Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben (§ 8 der Verordnung).
Werden Lebensmittel und Getränke - auch in Kleinmengen - im Wege der Beförderung oder Versendung an einen Unternehmer zugestellt, der sie zur Weiterveräußerung einsetzen kann, so besteht die Vermutung, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und es ist daher Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung aufzuzeichnen.
Werden Lebensmittel und Getränke vom Abnehmer beim Lieferer abgeholt, kann unter folgenden Voraussetzungen angenommen werden, dass die gelieferten Gegenstände nicht außerhalb der privaten Lebensführung eingesetzt werden:
Es handelt sich um eine Lieferung in Mengen, die dem üblichen Einkauf für den Einsatz in der privaten Haushaltsführung dienen. Dies kann seitens des liefernden Unternehmers angenommen werden, wenn bei folgenden Gegenständen die nachstehenden Liefermengen pro Lieferung nicht überschritten werden:
- Bier: 100 l,
- Wein: 60 l,
- Spirituosen und Zwischenerzeugnisse: 15 l,
- Alkoholfreie Getränke: 120 l.